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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2351/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StrRehaG, DDR-StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 92
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
StrRehaG § 1 Abs. 1
DDR-StGB § 40
DDR-StGB § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2351/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. November 2000 - 1 Ws Reh 333/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist, ihre Zulässigkeit im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unterstellt, jedenfalls unbegründet.

1. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist verfassungskonform (vgl. BVerfGE 101, 275 <287 ff.>). Die Auslegung und Anwendung dieser einfach-rechtlichen Bestimmung durch die Fachgerichte ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist nicht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Urteile der Gerichte der DDR zu überprüfen, sondern deren Rechtsstaatswidrigkeit. Eine Festschreibung der Annahme der Bereicherung des Verstorbenen am Vermögen jüdischer Mitbürger ist mit der angegriffenen Entscheidung deshalb nicht verbunden. Die Verneinung der Rechtsstaatswidrigkeit der DDR-Urteile wurde von den Gerichten im Rehabilitierungsverfahren ausführlich erläutert. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die angegriffene Beschwerdeentscheidung ist dabei nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

2. Verfassungsrechtlich bedeutsame Verfahrensmängel liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 ff.>). Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Aspekte bedurften für die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 StrRehaG keiner weiteren Sachaufklärung.

Der Verdacht der Mitgliedschaft des Verstorbenen in der Organisation "Werwolf" war für die DDR-Organe nur der Anlass zur Einleitung des objektiven Verfahrens gewesen. In den Urteilen über die Vermögenseinziehung ist die Mitgliedschaft des Verstorbenen in dieser Organisation nicht festgestellt worden.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Vernehmung der Zeugin W. verspreche keine Aussicht auf Erfolg, lässt keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>) erkennen. Für die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 StrRehaG war diese Zeugenvernehmung nicht entscheidungserheblich; dies wurde in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung erläutert.

Vom Prüfungspunkt des § 1 Abs. 1 StrRehaG aus gesehen kam es auf die "Richtlinien für Verfügungen von Todes wegen und Rechtsgeschäfte unter Lebenden", die eine Bestimmung zur Verfahrenseinleitung enthalten, nicht an. Richtlinien der Verwaltung können gesetzliches Strafverfahrensrecht, das dem Verfahren über die Vermögenseinziehung zu Grunde lag (§§ 430 ff. DDR-StPO), nicht modifizieren.

Für die Entscheidungen im Rehabilitierungsverfahren war schließlich die Aufhebung der durch sowjetische Stellen angeordneten Sequestration der D. T. GmbH unerheblich, weil diese behördliche Maßnahme keine Bindungswirkung für die Entscheidungen der DDR-Gerichte auf Grund von §§ 40, 42 DDR-StGB hatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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