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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2360/95
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 2 Satz 3 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 81 a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2360/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch, Sohlstättenstraße 121, Ratingen-Tiefenbroich -
gegen
den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 1995 - 2 Ss 290/95 - 45/95 III -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. September 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist nicht zulässig erhoben worden.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Dieser Grundsatz will unter anderem erreichen, daß das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Dem liegt mit Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter anderem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 51, 386 <396>). Außerdem wird sichergestellt, daß der Vorrang gewahrt bleibt, der den allgemein zuständigen Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und im Hinblick auf die größere Sachnähe gebührt (vgl. BVerfGE 55, 244 <247>).
Diesen Vorrang gilt es auch hier zu beachten, weil wegen der Verabreichung von mehreren Brechmitteln, darunter das Morphiumderivat Apomorphin, mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische Fragen zu klären sind (vgl. BVerfGE 16, 194 <198>; 47, 239 <248>), die noch nicht Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens waren (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 1999 - 2 BvR 1838/98 -, EuGRZ 1999, S. 170).
Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1999 - 1 BvR 1022/99 -). Dies wäre mit Sinn und Zweck des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer hat gegen die auf § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Maßnahme - die auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. BVerfGE 16, 194 <198 f.>; 17, 108 <117 f.>; 27, 211 <219>; 47, 239 <247 f.>) - im sachnäheren Strafverfahren nicht alle prozessualen Möglichkeiten genutzt, um eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 96 <127>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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