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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2364/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2364/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 1 Bs 599/03 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer und die Richter Di Fabio, Landau am 13. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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