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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2368/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 304
StPO § 305 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2368/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. November 2006 - 533-58/03 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Vorliegens eines Annahmegrundes nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig.

Sieht man die Entscheidung des Vorsitzenden eines Strafgerichts über einen Antrag auf Terminsverlegung als nicht beschwerdefähig an (so u.a. OLG Stuttgart, in: NJW 1976, S. 1647 f.; OLG Celle, in: NStZ 1984, S. 282), ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht statthaft. Entscheidungen eines erkennenden Strafgerichts, die gemäß § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar sind, können erst recht nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 9 <10>; 9, 261 <265>).

Erachtet man demgegenüber auch Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung im Ausnahmefall für mit der Beschwerde angreifbar (so u.a. OLG München, in: NStZ 1994, S. 451; OLG Dresden, in: NJW 2004, S. 3196, 3197), fehlt es an einer Erschöpfung des Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Terminsverlegungsantrags durch den Vorsitzenden der Strafkammer den Rechtsbehelf nach § 304 StPO einlegen müssen.

2. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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