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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2391/95
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
RVG § 61 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2335/95 - - 2 BvR 2391/95 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen Art. 1 § 8 ("Solidarfonds Abfallrückführung") des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771)
- 2 BvR 2335/95 -,
1. unmittelbar gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 6,
2. mittelbar gegen Art. 1 § 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771)
- 2 BvR 2391/95 -
hier: Festsetzung der Gegenstandswerte
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird in den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 2335/95 und 2 BvR 2391/95 auf jeweils 400.000 € (in Worten: vierhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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