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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2402/04
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 14 Abs. 1 | |
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1673/04 - - 2 BvR 2402/04 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen
1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 - 1 VAs 17/04 -
- 2 BvR 1673/04 -,
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 2004 - 1 VAs 58/04 -
- 2 BvR 2402/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 12. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG auf insgesamt 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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