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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2406/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2406/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 339/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 - 39a 22/06 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist.

1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts.

2. Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. Er hat keinen der im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügten Grundrechtsverstöße im Rahmen der zunächst nur in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge näher ausgeführt. Seine nachgeschobenen Ausführungen waren auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts beschränkt, während er den Gesichtspunkt der "medialen Vorverurteilung" und deren Folgen für Strafbarkeit und festgestellte Schwere der Schuld erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht hat. Dass seine Verteidigerin im Rahmen ihres Plädoyers vor dem Landgericht auf seine "mediale Vorverurteilung" hingewiesen habe, war nicht ausreichend. Dem Revisionsgericht ist der Inhalt des Plädoyers nicht bekannt. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine "mediale Omnipotenz" der Berichterstattung über das gegen ihn gerichtete Strafverfahren dazu geführt hätte, dass die rügeerheblichen Tatsachen für das Revisionsgericht gerichtsbekannt gewesen seien und dieses den Gesichtspunkt einer "medialen Vorverurteilung" - wie der Beschwerdeführer meint - deshalb von sich aus hätte aufgreifen müssen. Dass der Beschwerdeführer an einer näheren Darlegung der Grundrechtsverstöße im Revisionsverfahren gehindert gewesen sei, weil das Urteil des Landgerichts eine "mediale Vorverurteilung" nicht thematisiert habe, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Die substantiierte Rüge der Nichtberücksichtigung einer "medialen Vorverurteilung" im Rahmen der Strafzumessung setzt keine Erörterung dieses Gesichtspunkts in den Gründen des angegriffenen Urteils voraus. Dies gilt auch für die im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestandes und die fehlende Berücksichtigung einer "medialen Vorverurteilung" bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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