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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2425/99
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, LBG Baden-Württemberg, PolDKlVO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
LBG Baden-Württemberg § 142 Abs. 1 Satz 2
PolDKlVO § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2425/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K.

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerald Gaßmann und Kollegen, Rotebühlplatz 20a, Stuttgart -

gegen

a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1999 - 4 S 1630/99 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1999 - 12 K 2726/98 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11. August 1998 - 63241211/533G -,

d) den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26. Januar 1998 - 63241211/536B -,

e) mittelbar gegen Artikel 2 Nummer 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 17. Dezember 1997 (GBl 1997 S. 557)

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Kleidergeld.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1. Die vom Beschwerdeführer allein erhobene Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die durch die Aufhebung von § 142 Abs. 1 Satz 2 Baden-Württembergisches Landesbeamtengesetz (LBG) und § 2 Polizeidienstkleidungsverordnung (PolDKlVO) vorgenommene Unterscheidung von Schutz- und Kriminalpolizeibeamten finde ihren sachlichen Grund darin, dass die Angehörigen der Schutzpolizei im Gegensatz zu den Beamten der Kriminalpolizei zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet seien; der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf Bezug genommen. Mit dieser entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägung hat sich der Beschwerdeführer nicht in erforderlicher Weise auseinander gesetzt. Damit hat er den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht Genüge getan (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1989 - 1 BvR 535/89 -, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 124/99 -, JURIS).

2. Unabhängig hiervon hat die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Differenzierung zwischen Schutzpolizeibeamten und Kriminalbeamten ist nach Auffassung der Fachgerichte sachlich gerechtfertigt, weil die Beamten der Schutzpolizei zum Tragen einer Uniform im Dienst verpflichtet sind. Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Müssten die Angehörigen der Schutzpolizei ihre Dienstkleidung auf eigene Kosten beschaffen, entstünden für sie im Vergleich zu Kriminalbeamten, die ihre Privatkleidung auch im Dienst benutzen können, zusätzliche Aufwendungen. Da im Übrigen die Privatkleidung der Kriminalbeamten nach Einschätzung des Gesetzgebers, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich sind, während des Dienstes nicht stärker abgenutzt wird als die der übrigen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (vgl. LTDrucks 12/2134, S. 14), hält sich die Aufhebung der Vorschriften über die Gewährung eines Kleidergeldes an Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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