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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 245/05
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG, GG


Vorschriften:

StPO §§ 111 b bis 111 i
StPO § 111 b Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
GG Art. 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 245/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2004 - 1 Ws 398/04 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 2004 - 14 (VII) ARs 3/04 -,

c) mittelbar § 111 b Abs. 1 und § 111 c StPO, soweit die Rückgewinnungshilfe sich nicht auf Täterkonten erstreckt

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht dem Durchsetzen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend schlüssig dargelegt, dass die angegriffenen Normen oder die sie anwendenden Entscheidungen Grundrechte verletzen könnten. Das Regelungssystem der §§ 111 b bis 111 i StPO wirkt sich entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht dahin aus, dass ein Geschädigter, der zur Sicherung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche auf Kontoforderungen des Täters gegen Banken zugreifen will, stets hinter der Staatskasse zurückstehen müsste, die die Verfahrenskosten gegen den Verurteilten beitreibt. Ob dadurch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt sein könnte, kann deshalb dahinstehen.

Tatsächlich muss die Staatskasse mit dem Zugriff auf Kontoguthaben zur Sicherung der Verfahrenskosten abwarten, bis ein Urteil ergangen ist; erst dann ist ein Arrest möglich (§ 111 d Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Geschädigte hingegen kann die Sicherung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche bereits während des Ermittlungsverfahrens betreiben. Dazu muss er, wenn ihm der Täter nicht bekannt ist, notfalls regelmäßig nach dem Stand der Ermittlungen fragen. Selbst wenn er eine Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den § 111 i StPO nach in der Rechtsprechung unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (OLG Hamm, StV 2003, S. 548 <549 f.>; LG Berlin, wistra 2004, S. 159).

Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse das Nachsehen hatte, beruht nicht auf einer Grundrechtswidrigkeit der betreffenden Normen oder der angegriffenen Gerichtsentscheidungen, sondern darauf, dass er den ihm vom Gesetz zugestandenen Vorsprung bei der Sicherung seiner Ansprüche nicht genutzt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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