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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 247/09
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 106 |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn I...
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von § 106 JGG.
I.
1.
Der am 5. November 1975 geborene Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock mit Urteil vom 18. Januar 2008 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der damals 20jährige Beschwerdeführer in der Nacht des 6. Juli 1996 ein 15jähriges Mädchen angegriffen, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, und sie bewusstlos geschlagen. Nachdem er sie zunächst bewusstlos in einem Gebüsch hatte liegen lassen, kehrte er wenig später mit K. zurück, der das Mädchen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer erdrosselte, damit sie diesen nicht als Täter identifizieren konnte. Die Tat konnte zunächst nicht aufgeklärt werden. Später erfuhr der Beschwerdeführer, dass der Mittäter K. Dritten von der Tat erzählt hatte. Er fuhr daher im Jahr 1999 mit dem Zeugen B. und einem Baseballschläger im Fahrzeug zur Wohnung des K. und forderte ihn auf, fortan Stillschweigen zu bewahren.
Das Landgericht machte von der Möglichkeit, gegen den Beschwerdeführer als zur Tatzeit Heranwachsenden gemäß § 106 JGG anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen, keinen Gebrauch. In den Urteilsgründen führte es dazu aus, das Gericht habe die etwa noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seine mögliche (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft gegen Sicherungs- und Vergeltungsbelange der Allgemeinheit abzuwägen gehabt. Die Kammer gehe aus den dargelegten Erwägungen - zur erfolgreichen Schul- und Berufsausbildung, der eigenständigen Übersiedlung von Kasachstan nach Deutschland ohne seine Familie, der gelungenen Integration und dem raschen Erlangen von Arbeitsstelle und Wohnung in Deutschland - davon aus, dass die Reifeentwicklung des Beschwerdeführers zur Tatzeit bereits abgeschlossen gewesen sei, und habe insoweit für eine fakultative Strafmilderung keinen Raum gesehen.
2.
In der Hauptverhandlung hatte der Zeuge B. ausgesagt, er sei zwar im Jahr 1999 nachts mit dem Beschwerdeführer von Rostock nach Bremen zu K. gefahren, jedoch nur, um dort Tee zu trinken; das sei für ihn durchaus üblich gewesen. Nach dieser Aussage wandte sich die beisitzende Richterin zu einer Schöffin um, lachte und sagte mit einer wegwerfenden Handbewegung: "unglaublich". Den deswegen gestellten Befangenheitsantrag gegen die Beisitzerin lehnte das Landgericht ab: Die Richterin habe nur ihr spontanes Erstaunen über das vom Zeugen B. bekundete Verhalten zum Ausdruck gebracht, ohne dass dem bereits eine abschließende Wertung dieser Zeugenaussage zu entnehmen wäre.
3.
Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen. Er führte unter anderem aus, das Ablehnungsgesuch sei nicht mit Unrecht verworfen worden, auch wenn man die Äußerung der Beisitzerin so verstehe, dass sie die Aussage des Zeugen B., es sei für ihn üblich gewesen, mehrere hundert Kilometer zum Teetrinken zu einem Bekannten zu fahren, für nicht glaubhaft gehalten habe. Diese Kundgabe des Zeugen sei nur ein unwesentlicher Teil seiner Aussage gewesen. Die spontane Reaktion der Richterin sei angesichts der Angaben des B. nachvollziehbar und lasse nicht den Schluss zu, dass sie damit bereits die gesamte Aussage bewerte und sich auf ein bestimmtes Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers festgelegt habe. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 als unbegründet. Ergänzend merkte der Senat an, es erscheine zwar nicht unbedenklich, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob § 106 Abs. 1 JGG im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden sei, die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwicklung des Beschwerdeführers im Blick gehabt habe. Der Senat entnehme jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Kammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstrafe für nicht mehr vertretbar gehalten habe.
II.
Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Landgericht habe in seiner Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG den Inhalt des verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsgebots vollständig verkannt, indem es bei der Entscheidung über eine Strafmilderung nicht die zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers im Blick hatte, wie es für eine Prognoseentscheidung notwendig wäre, sondern seine geistige Reife zum Zeitpunkt der Tat. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags sei willkürlich, da die Beisitzerin während der Vernehmung des Zeugen B. deutlich den Eindruck erweckt habe, sie sei von der Unwahrheit der Aussage bereits fest überzeugt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
I.
1.
Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer keine Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG zu gewähren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben dabei das verfassungsrechtlich aus der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens folgende Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.>) nicht missachtet. Über die Anwendung von § 106 Abs 1 JGG ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Strafmilderung nach § 106 JGG hat jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter (vgl. Altenhain, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 106 JGG Rn. 6). Bei der Entscheidung sollen die etwa noch vorhandene Entwicklungsfähigkeit des Angeklagten und seine mögliche (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft gegen Sicherungs- und Vergeltungsbelange der Allgemeinheit abgewogen werden (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl. 2009, § 106 Rn. 7), ohne dass der Sühnegedanke gegenüber den Belangen der Wiedereingliederung überbewertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82 -, NJW 1983, S. 948 ; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 -, NJW 2008, S. 3297 <3298>). Obgleich das Landgericht bei der Begründung seiner Entscheidung die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in den Vordergrund gestellt hat, ist die konkrete Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur abgeschlossenen Reifeentwicklung zum Zeitpunkt der Tat lassen erkennen, dass die Kammer aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch keinen erheblichen Raum für eine noch positive Formbarkeit durch den zeitigen Strafvollzug sah. In Verbindung mit dem aufgrund der Umstände des Falles besonders schwerwiegenden Sühnegedanken, den auch der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung hervorgehoben hat, ist das Ergebnis dieser Abwägung nicht zu beanstanden.
2.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
a)
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 <298>; 89, 28 <36> ). Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter jedoch nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 31, 145 <164> ; 82, 286 <299>).
b)
Solche willkürlichen Erwägungen lassen die hier vorliegenden Entscheidungen nicht erkennen. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss des Landgerichts geht davon aus, dass ein Ausdruck spontanen Erstaunens des Richters über die Äußerung eines Zeugen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, solange er nicht bereits eine abschließende Wertung der Zeugenaussage vornimmt. Dieser Maßstab für die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht zu beanstanden. Ein Ablehnungsgrund kann vorliegen, wenn der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03 -, NStZ-RR 2004, S. 208 <209> ), so wenn er bei der Vernehmung eines Entlastungszeugen seine feste Überzeugung von der Unwahrheit der Aussage erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 452/83 -, NJW 1984, S. 1907 <1909> ). Dies ist jedoch noch nicht der Fall, wenn der Richter wie im vorliegenden Fall nur über eine einzelne Äußerung des Zeugen spontan Unmut äußert. Einmalige Unmutsäußerungen aus nachvollziehbarem Anlass ergeben keinen Befangenheitsgrund, wenn sie nicht in überzogener Form erfolgen und bei verständiger Würdigung nicht befürchten lassen, sie seien Ausdruck einer in der Sache voreingenommenen Haltung (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 24 Rn. 21). Anhaltspunkte, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Landgericht unter Anwendung dieses Maßstabs nicht festgestellt. Der Reaktion der Beisitzerin war nicht zu entnehmen, dass sie sich bei der Bewertung der Zeugenaussage bereits zum Nachteil des Beschwerdeführers festgelegt hätte. Auch diese weitere Würdigung ist frei von Willkür und deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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