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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 2470/96
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 16a Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2470/96 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen
S ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martina-Lina Bode und Kollegen, Alleestraße 24, Bochum -
gegen
a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 1996 - 11 L 4114/96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Mai 1996 - 5 A 688/95 -
und
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. September 1998 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Mai 1996 - 5 A 688/95 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 1996 - 11 L 4114/96 - ist damit gegenstandslos.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen Maßnahme als "politische Verfolgung" und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.
I.
1. a) Der am 20. Januar 1967 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste angabegemäß am 10. November 1994 auf dem Luftweg über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein, wo er mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.
In seinem Asylantrag und bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Dezember 1994 gab der Beschwerdeführer an, sich bereits von 1979 bis 1983 in Deutschland aufgehalten zu haben und dann gemeinsam mit seinem Vater in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Während seiner dortigen Gymnasialzeit habe er sich für die Ziele der TDKP engagiert und an Propagandaaktivitäten beteiligt. Deshalb sei er auch Verfolgungsmaßnahmen wie Festnahme und Mißhandlung beim Verhör ausgesetzt gewesen. Auch während seines Militärdienstes sei er wegen seines Eintretens für die Rechte der Kurden massiv unterdrückt worden und habe wegen Mißhandlungen durch einen Offizier längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden müssen. Danach habe er sich in Gaziantep erneut politisch engagiert. Nach der Festnahme eines Freundes sei nach ihm gesucht worden, und er habe 1989 fliehen müssen. Bei der Einreise nach Deutschland sei er jedoch zurückgewiesen und von Österreich aus in die Türkei abgeschoben worden. Auf dem Flughafen Istanbul habe man ihn schließlich festgenommen und überprüft. Wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei er nach Gaziantep überstellt und dort - nach einer ihn entlastenden Gegenüberstellung mit dem verhafteten Freund - auf freien Fuß gesetzt worden.
Später sei er nach Antalya gegangen und habe dort Kontakte mit nationalbewußten Kurden unterhalten. Die dabei geführten Diskussionen hätten ihn veranlaßt, Anhänger der PKK zu werden. Durch einen Verwandten aus seinem Heimatdorf sei er veranlaßt worden, einen ihm unbekannten Mann einige Zeit zu beherbergen. Dieser sei dann festgenommen worden und habe gegenüber der Polizei angegeben, in der Wohnung des Beschwerdeführers versteckt worden zu sein. Deshalb sei er, der Beschwerdeführer, festgenommen und bei den Verhören mißhandelt worden, damit er ein Geständnis zu dieser Beschuldigung ablege. Des weiteren habe er sich an Propagandaaktivitäten (z.B. Verteilen von Flugblättern und Sammeln von Spenden) vor allem in seinem Stadtteil beteiligt. Nach einem Bombenattentat auf ein Touristenrestaurant sei er - wie viele andere Kurden, die auch bereits wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK auffällig geworden waren - verhaftet und mißhandelt worden, um ihn zu einem Geständnis über die Beteiligung an dem Attentat zu bewegen. Bei der Newroz-Feier 1994 seien ERNK-Fahnen aufgetaucht, und er sei mit weiteren Personen verhaftet worden.
Anfang 1994 habe er in Antalya einen Laden mit dem kurdischen Namen "Baran" eröffnet und dort u.a. alle linken Zeitungen verkauft. Sein Laden sei deshalb von der Polizei nicht nur bei Beschlagnahmeaktionen aufgesucht worden; man habe ihn massiv bedroht, damit er den Vertrieb der Zeitungen aufgebe. Immer wieder sei er von der Polizei befragt worden, an wen er die linken Zeitungen verkaufe. Dabei sei er auch aus seinem Geschäft mitgenommen, verhört, geschlagen und mit dem Tode für den Fall bedroht worden, daß er den Vertrieb der Zeitungen fortsetze. Seinen Lebensmittelladen in Antalya habe er Anfang Oktober 1994 schließen müssen.
Ebenfalls Anfang Oktober 1994 hätten er und andere Flugblätter gegen die Zerstörung kurdischer Dörfer in Dersim (Tunceli) verteilt. Später habe er aus gleichem Anlaß Freunde mit seinem Wagen nachts zu einer Plakatierungsaktion gefahren. Es sei verabredet gewesen, daß er sie etwa eine dreiviertel Stunde später wieder abholen sollte. Kurz vor der verabredeten Zeit seien die Freunde auf seinen Wagen zugerannt gekommen, und er habe dann verstanden, daß etwas passiert sei. Die Freunde habe er an den verabredeten Ort gefahren und sein Fahrzeug dann bei einem Freund untergestellt und andere Freunde aufgesucht. Dort habe er von den Vorfällen berichtet und bei einem Freund übernachtet. Zwei seiner Freunde seien festgenommen worden. Da seine Frau nicht zu Hause, sondern bei ihren Eltern gewesen sei, habe er telefonisch Kontakt mit einem Nachbarn aufgenommen. Dieser habe ihm berichtet, daß die Polizei in seine Wohnung eingedrungen sei und nach ihm dort immer noch suche. Im Anschluß an dieses Gespräch habe er telefonisch auch noch seine Frau - über Nachbarn ihrer Eltern - kontaktiert. Diese habe ihm berichtet, daß die Polizei auch dort bereits nach ihm gefahndet habe und es dabei zu einer Auseinandersetzung mit seinem Schwager gekommen sei. Aufgrund dieser Informationen habe er angenommen, daß die festgenommenen Freunde seinen Namen genannt hätten. Mit anderen Freunden habe er sich über seine Situation beraten. Man sei dabei übereingekommen, daß er Antalya oder sogar das Land verlassen müsse. Am 19. oder 20. Oktober 1994 sei er dann mit Hilfe eines in der Tourismusbranche tätigen Freundes über Burdur nach Istanbul gefahren, wo er zunächst versucht habe, sich bei Verwandten zu verstecken. Am 10. November 1994 sei er dann ausgereist, nachdem er zuvor telefonisch aus Antalya noch erfahren habe, daß die Freunde tatsächlich festgenommen worden seien. Er habe nunmehr gewußt, daß auch nach ihm gesucht werde, weshalb er das Land verlassen habe. In Istanbul habe er nicht bleiben können, weil nach ihm gesucht worden sei und er bei jeder Polizeikontrolle aufgefallen wäre. Ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, wisse er nicht. Aber wenn Wachen in seiner Wohnung seien, so werde auch nach ihm gesucht, und dies könne schwere Folgen haben.
Seine nunmehrige Einreise nach Deutschland sei unter Mitführung eines - durch Auswechseln der Fotos - gefälschten Reisepasses erfolgt. Den Namen des Paßinhabers wolle er nicht nennen, weil er diesem sein Leben verdanke und ihn deshalb nicht in Schwierigkeiten bringen wolle.
b) Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 1995 Klage beim Verwaltungsgericht und stellte zugleich Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluß vom 29. März 1995 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.
a) Schriftsätzlich wurde zur Klagebegründung ergänzend und vertiefend vorgetragen: Bei der Anhörung durch das Bundesamt sei der Beschwerdeführer gehalten gewesen, nur auf Fragen zu antworten und die bereits schriftlich mitgeteilten Asylgründe nicht zu wiederholen. Der Beschwerdeführer entstamme einer politisch aktiven Familie, deren Mitglieder wegen ihres Engagements für revolutionäre Organisationen Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätten. Ihn selbst habe man wegen seiner prokurdischen Einstellung und des Verdachts der Unterstützung der PKK bei Verhören mißhandelt und mit dem Tode bedroht. Seine Ehefrau sei mittlerweile ebenfalls in die Bundesrepublik geflohen und könne bestätigen, daß der Beschwerdeführer wegen der Beherbergung eines PKK-Aktivisten verhaftet worden sei, ihr nach seiner Freilassung von den Mißhandlungen bei dem Verhör berichtet und ihr die Spuren seiner Verletzungen gezeigt habe. Nach der Plakatierungsaktion im Oktober 1994 sei die Wohnung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers durch Polizei überfallen worden, die seinen Aufenthaltsort in Erfahrung habe bringen wollen. Seine Ehefrau sei schließlich in der ehelichen Wohnung festgenommen und zum Verhör mitgenommen worden. Man habe sie unter Druck gesetzt, damit sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, seiner Freunde und deren Aktivitäten verrate. Auch später seien sie und seine Schwiegermutter wiederholt durch die Polizei wegen seines Aufenthaltsorts befragt worden.
b) Der Beschwerdeführer wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich angehört. Er machte dabei die folgenden Angaben: Ab 1990 habe er sich für die kurdische Sache eingesetzt; seit etwa 1992 sei er Anhänger der PKK. Im Jahr 1992 sei er auch erstmals verhaftet worden. Grund hierfür sei gewesen, daß er den Freund eines Freundes aufgenommen habe; dieser habe im Verdacht gestanden, Mitglied der PKK zu sein. Nach einiger Zeit sei die Polizei in Begleitung seines Gastes bei ihm erschienen. Dieser habe auf Vorhalt bestätigen müssen, dort aufgenommen worden zu sein. Daraufhin sei er - der Beschwerdeführer - zur Polizeidirektion gebracht und dort mißhandelt worden. Insgesamt sei er sechs Tage festgehalten worden. Eine weitere Festnahme habe sich etwa im Juni 1993 ereignet. Er habe zu der Zeit in Antalya gelebt, und es sei dort zu zwei Bombenanschlägen gekommen. Er sei abends zu Hause verhaftet und zum Polizeipräsidium gebracht worden. Insgesamt seien etwa fünfzig oder sechzig Personen verhaftet worden. Sie seien mißhandelt und einzeln verhört worden. Man habe ihnen vorgeworfen, die PKK zu unterstützen, jedenfalls aber von den bevorstehenden Anschlägen gewußt zu haben. Insgesamt habe man ihn drei Tage festgehalten und dabei wiederholt verhört und mißhandelt. Zu einer weiteren Festnahme sei es am 21. März 1994 aus Anlaß seiner Teilnahme am Newroz-Fest gekommen. Obwohl die Veranstaltung verboten gewesen sei, seien viele Menschen auf die Straße gegangen. Spezialeinheiten der Polizei hätten auf die Menge eingeschlagen und außer ihm ungefähr vierzig oder fünfzig Personen festgenommen. Er sei zwei Tage festgehalten und mißhandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, bereits an zahlreichen politischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, was zu seinen Lasten ausgelegt werde. Soweit er wisse, sei in den Zeiten seines Aufenthalts in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden; allerdings sei er im Zusammenhang mit der 1992 erfolgten Festnahme einmal zum Staatsanwalt gebracht worden. Er könne sich jedoch vorstellen, daß ein Strafverfahren nach seiner Ausreise gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies schließe er daraus, daß seine Frau unter Druck gesetzt worden sei, um ihn wieder herbeizuschaffen.
c) Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß lehnte das Verwaltungsgericht Beweisanträge des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgetragenen Ereignissen in der Türkei mit der Begründung ab, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr behandelt werden.
d) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei sein Vorbringen im wesentlichen schlüssig; die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge erreichten aber, selbst wenn er dabei mißhandelt worden sein sollte, noch nicht die für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität. So hätten insbesondere die drei Verhaftungen im Zeitraum 1992 bis 1994, nach denen der Beschwerdeführer jeweils nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, keine strafrechtlichen Konsequenzen gezeitigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, daß die Strafverfolgungsbehörden ihn im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen vermuteter Beteiligung an der Plakatierungsaktion im Oktober 1994 politisch motivierter Verfolgung aussetzen könnten. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, daß die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, ihr Mann sei Mitglied oder Anhänger der PKK. Derartige Pressionsversuche seien vielmehr üblich, um zu Erkenntnissen zu gelangen. Wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeige, führe diese Praxis indes nur selten oder nie zu Strafverfahren mit asylrelevanten Folgen für den Betroffenen. Daß auch der Beschwerdeführer die Verfolgungsgefahr nicht sonderlich hoch einstufe, werde durch den Umstand belegt, daß er ausgerechnet über den gut bewachten Flughafen in Istanbul ausgereist sei. Sein Verhalten, nämlich nähere Angaben über die Paßbeschaffung und Paßbenutzung zu verweigern, veranlasse das Verwaltungsgericht zu dem Schluß, daß er mit eigenen Papieren die Ausreise bewerkstelligt habe.
Da auch eine Gruppenverfolgung der kurdischen Volkszugehörigen in Antalya, dem letzten Wohnort des Beschwerdeführers, nicht festgestellt werden könne, sei dieser unverfolgt und auch nicht aufgrund unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist. Es könne dahingestellt bleiben, ob die in Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten als Fortsetzung einer bereits in der Heimat gewonnenen und gelebten politischen Überzeugung zu werten seien. Denn ein beachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund sei hierin nicht zu erblicken. Es sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß bloße Teilnehmer an Demonstrationen o.ä. im Falle der Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Auch als zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber habe der Beschwerdeführer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierter Verfolgung zu rechnen. Ein Anspruch auf Abschiebeschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG seien nicht ersichtlich.
3. Den auf alle drei Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluß vom 6. November 1996 abgelehnt.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die beiden Gerichtsentscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht auf politisches Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG und in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK und Entfaltung von Aktivitäten für die PKK mehrfach festgenommen und im Polizeigewahrsam und bei Verhören mißhandelt worden. Wegen seiner Beteiligung an einer Plakatierungsaktion und Zugehörigkeit zur PKK sei er polizeilich gesucht worden; seine Ehefrau sei selbst nach der Scheidung noch von den Sicherheitskräften des Heimatstaats unter Druck gesetzt worden, damit sie ihn wieder herbeischaffe. Der Beschwerdeführer habe sonach bereits politische Verfolgung erlitten und sei im Zeitpunkt seiner Flucht unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten und vom Gericht als wahr unterstellten Mißhandlungen während der Festnahmen noch nicht die für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität erreichten, verletze seinen Asylanspruch. Denn jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit habe generell das für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderliche Gewicht. Mißhandlungen in der Polizeihaft und beim Verhör in Form von Schlägen und Fußtritten, die zudem zu körperlichen Beschwerden geführt hätten, könnten nicht als ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit abgetan werden. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "politischen Verfolgung" in unzulässiger Weise verengt, wenn es eine politisch motivierte Verfolgung nur in Verbindung mit der Durchführung eines Strafverfahrens für denkbar erachte. Politische Verfolgung finde in der Türkei zu einem wesentlichen Teil im Polizeigewahrsam statt, wo u.a. zur Erlangung von Informationen über die Tätigkeit separatistischer Organisationen und zur Erzielung von Geständnissen über die Unterstützung der PKK psychischer und physischer Druck - auch in Form der Folter - eingesetzt werde. Jedenfalls aber hätten weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht die erforderliche Sachaufklärung betrieben.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze die Grundrechte des Beschwerdeführers auch insoweit, als es auf wesentliche Teile des Vortrags nicht ernsthaft eingehe, in sich widersprüchlich sei und verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen anstelle (Art. 16a i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei schließlich auch darin zu erblicken, daß das Verwaltungsgericht trotz Wahrunterstellung aufgrund eines entsprechenden Beweisantrags die in Polizeihaft erlittenen Mißhandlungen in den Urteilsgründen in Zweifel ziehe. Hätte das Gericht dies erkennen lassen, so wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sein Verfolgungsschicksal durch detaillierten Vortrag der erlittenen Mißhandlungen glaubhaft zu machen.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B.
I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine "politische", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f.>).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen, den das Bundesverfassungsgericht lediglich auf Fehler hin zu überprüfen hat, die geeignet sind, die Geltung des Grundrechts in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
2. Hieran gemessen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Qualifizierung der dem Beschwerdeführer widerfahrenen Behandlung durch staatliche Stellen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Mit seiner Beurteilung, der Beschwerdeführer sei unverfolgt ausgereist, weil die von ihm erlittenen Maßnahmen nicht die für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität erreichten, zumal sie auch nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätten, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.
a) Nach dem vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in den Jahren 1992, 1993 und 1994 anläßlich von Festnahmen und Verhören von Sicherheitskräften - wegen seiner betätigten oder jedenfalls vermuteten politischen Überzeugung - mißhandelt worden. Indem das Verwaltungsgericht die für die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensität dieser Maßnahmen ohne nähere Darlegung verneint und dazu maßgeblich darauf abstellt, daß es nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen sei, wird es dem verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Verfolgung nicht gerecht und überschreitet den ihm eröffneten Wertungsrahmen. Es ist nicht ersichtlich, warum insbesondere den vom Beschwerdeführer erlittenen Eingriffen in seine körperliche Integrität das für das Asylgrundrecht kennzeichnende Merkmal einer Ausgrenzung aus der innerstaatlichen Friedensordnung fehlen soll (vgl. BVerfGE 80, 315 <334 f.>; 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 28. Januar 1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, S. 142 <145>). Mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Verfolgung läßt es sich jedenfalls nicht vereinbaren, den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mißhandlungen die Asylerheblichkeit ohne weiteres deshalb abzusprechen, weil es zu keinem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen sei.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf den dargelegten verfassungsrechtlichen Mängeln. Denn hatte der Beschwerdeführer bei früheren Festnahmen und Verhören bereits Mißhandlungen erlitten, so bestand für ihn begründeter Anlaß, ähnliche Maßnahmen auch aufgrund der Vorfälle im Oktober 1994 zu befürchten. Er ist dann aus begründeter Furcht vor ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist. Zu der damit aufgeworfenen Frage, ob er - als Vorverfolgter - für den Fall seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Vielmehr hat es nur subjektive Nachfluchtgründe und auch eine Rückkehrgefährdung lediglich allgemein für den Personenkreis abgelehnter und nicht vorverfolgt ausgereister Asylbewerber verneint.
Das Verwaltungsgericht hat eingangs seiner Entscheidung zur Begründung, daß der Beschwerdeführer "eine politisch motivierte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe", auf die "insoweit zutreffenden Ausführungen" im Bescheid des Bundesamtes verwiesen. Auch mit diesem Verweis läßt sich jedoch die Abweisung der Asylklage nicht verfassungsrechtlich tragfähig begründen. Das Bundesamt hatte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag die behauptete Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft gemacht habe. Hingegen sieht das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers - insoweit abweichend vom Bundesamt - als "im wesentlichen in sich schlüssig" an und unterstellt entscheidungserhebliche Angaben, u.a. über die erlittenen Mißhandlungen des Beschwerdeführers, als wahr. Damit hat es sich die Begründung, welche die ablehnende Entscheidung des Bundesamts trägt, gerade nicht als Bestandteil seiner Urteilsgründe zu eigen gemacht.
II.
1. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Damit ist der zugleich angegriffene Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.
3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt.
III.
Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten; der Billigkeit entspricht es, auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Erstattung der Auslagen anzuordnen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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