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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2495/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 100 Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

[...]

durch

die Richter Broß, Di Fabio und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1.

a)

Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen; eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008, S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.

b)

Der Präsident der Russischen Föderation übertrug durch einen Erlass die Verwaltung des russischen Auslandsvermögens auf eine Verwaltungseinheit und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung nach Art. 216, 294 des russischen Zivilgesetzbuchs auf ein unitarisches Einheitsunternehmen; als solches wurde die Beschwerdeführerin von der Verwaltungseinheit durch Satzung errichtet. Bei dem unitarischen Unternehmen nach Art. 113 des russischen Zivilgesetzbuchs handelt es sich nach Angabe der Beschwerdeführerin um eine hoheitlich organisierte juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung ist nach ihrer Angabe ein dingliches Recht, das dem Rechtsinhaber als Minus zum Volleigentum eine Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis einräumt. Dabei erledigt die Beschwerdeführerin bei der Verwaltung des russischen Auslandsvermögens nach eigener Angabe im Wesentlichen fiskalische Aufgaben. Das zur Versteigerung anstehende Grundstück wird von der Beschwerdeführerin verwaltet und ist derzeit an eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts vermietet.

2.

a)

Gegen die vom Gläubiger betriebene Vollstreckung in das Grundstück erhob die Beschwerdeführerin Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO beim Landgericht Köln. Sie machte geltend, sie habe an dem Vollstreckungsgegenstand eine eigentumsähnliche Rechtsposition, die mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar und deshalb als ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO anzusehen sei. Demgegenüber war der Vollstreckungsgläubiger der Auffassung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich trotz eigener Rechtspersönlichkeit lediglich um einen verlängerten Arm der Russischen Föderation; ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO stehe ihr nicht zu.

Mit Urteil vom 11. Mai 2007 erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für unzulässig. Es führte aus, dass das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung des Grundstücks ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO darstelle, das weitgehend dem Nießbrauch vergleichbar sei. Auf die fehlende Eintragung dieser Rechtsstellung im Grundbuch komme es nicht an, weil die Berechtigung dem deutschen Recht fremd und daher nicht eintragungsfähig sei. Nur mit einer solchen Betrachtung könne der Rechtsposition nach russischem Recht in Deutschland Geltung verschafft werden.

b)

Gegen dieses Urteil legte der Vollstreckungsgläubiger Berufung ein. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zu den völkerrechtlichen Implikationen des Falles vor. Der Gutachter vertritt die Auffassung, das Recht der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücks müsse von Völkerrechts wegen als ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO angesehen werden; dies geböten die völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze zur Vollstreckungsimmunität. Schon die Übertragung der Verwaltung eines Vermögensgegenstands auf ein Staatsunternehmen widme diesen Gegenstand aus völkerrechtlicher Sicht einem hoheitlichen Zweck; insofern habe das Völkerrecht die Einordnungen des russischen Rechts zu respektieren.

Mit Berufungsurteil vom 18. März 2008 hob das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vollstreckung in das Grundstück ab. Die Beschwerdeführerin könne als juristische Person russischen Rechts zwar grundsätzlich Drittwiderspruchsklage erheben, ihr stehe aber kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Soweit zu ihren Gunsten ein Nießbrauch an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen sei, gingen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung nach § 879 BGB infolge ihrer früheren Eintragung vor. Das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung sei dagegen kein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO. Für diese Frage gelte gemäß § 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des belegenen Grundstücks als lex sitae, das heißt das deutsche Sachenrecht entscheide darüber, welche dinglichen Rechte an dem Grundstück bestehen könnten und wie sie entständen. Im deutschen Sachenrecht gälten der numerus clausus der Sachenrechte und die Grundsätze Typenzwang und Typenfixierung; ein Recht auf wirtschaftliche Verwaltung existiere im deutschen Recht nicht. Daher habe mit der Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung auf die Beschwerdeführerin auch kein dingliches Recht an dem Grundstück entstehen können. Dadurch seien auswärtige Staaten auch nicht unangemessen benachteiligt; ihnen stehe es frei, ihre Vorstellungen in den Bahnen des deutschen Sachenrechts umzusetzen, was die Beschwerdeführerin mit der Eintragung eines Nießbrauchs auch getan habe und wozu sie auch schon früher in der Lage gewesen wäre. Die Nießbrauchsähnlichkeit des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung sei mangels nach § 873 BGB notwendiger Eintragung ins Grundbuch unerheblich.

Eine Vollstreckung in das Grundstück verstoße auch nicht gegen das Völkerrecht. Zwar bestehe völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität für Vermögensgegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienten; es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das fragliche Grundstück selbst der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben diene. Das Grundstück gehöre vielmehr zum Finanzvermögen der Russischen Föderation und werde gewerblich an eine Aktiengesellschaft vermietet. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

c)

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, mit der sie auch geltend machte, sie sei in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ihr sei wegen einer unterbliebenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Völkerrechtsverifikation der gesetzliche Richter entzogen worden. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, da zwischenzeitlich ein Versteigerungstermin für den 17. Dezember 2008 anberaumt worden war. Mit Beschluss vom 6. November 2008 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Drittwiderspruchsklage könne nur mit einer materiellen Berechtigung des Klägers, nicht aber mit der Verletzung vollstreckungsrechtlicher Grundsätze begründet werden, zu denen auch die Vollstreckungsimmunität gehöre; diese sei vielmehr mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen, und solche Rechtsbehelfe habe die Russische Föderation als Eigentümerin auch erhoben. Warum von dieser Unterscheidung abzurücken sei, mache die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Überdies diene das fragliche Grundstück auch nicht hoheitlichen Zwecken; soweit die Beschwerdeführerin hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 5. März 2008 Abweichendes vorgetragen habe, liege hierin ein neues Angriffsmittel, mit dem sie nach § 296a Satz 1 ZPO präkludiert sei. Zwar sei die Vollstreckungsimmunität von Amts wegen zu beachten; doch wirke diese nur zugunsten der Russischen Föderation und könne ein die Veräußerung hinderndes Recht der Beschwerdeführerin nicht begründen. Anerkannt sei, dass in Vermögenswerte eines Staates, die nicht hoheitlichen Zwecken dienten, von Völkerrechts wegen vollstreckt werden könne. Dies müsse aber auch gegenüber den Untergliederungen eines Staates gelten, denen völkerrechtlich keine weitergehende Immunität zukommen könne als dem Staat selbst.

d)

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1.

Die Beschwerdeführerin sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung objektiver Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität, in verfassungswidriger Weise unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe durch Vorlage eines Gutachtens, das sie zum Gegenstand ihres Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mache, dargestellt, dass das Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin durch den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Zwar sei dieser Grundsatz bislang noch nie zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden. Es lägen aber keine vom Standpunkt der Beschwerdeführerin abweichenden Stellungnahmen vor; vielmehr werde die Auffassung der Beschwerdeführerin durch zwei Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum gestützt. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, nach der ein Staatsunternehmen aus der Staatenimmunität keine weitergehenden Rechte ableiten könne als der Staat selbst, gehe fehl; denn es gehe hier um andersartige Rechte, nämlich das staatliche Eigentum einerseits und das Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin andererseits.

2.

Schließlich hätten die angegriffenen Entscheidungen das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie in verschiedener Hinsicht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten. Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht, warum von der Unterscheidung abgerückt werden solle, dass die Vollstreckungsimmunität mittels vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe und nicht der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen sei. Denn die Beschwerdeführerin habe ausführlich begründet, warum ihr Recht zur Wirtschaftsführung von dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Ferner habe der Bundesgerichtshof ihren Vortrag zum Völkerrecht in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht als präkludiert ansehen dürfen; denn es handle sich um rechtliches Vorbringen, das in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen sei; zudem sei der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof frühere Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts nicht ausgeräumt, welches den völkerrechtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zum Teil nicht richtig eingeordnet habe.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend substantiierter Weise begründet ist.

1.

a)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77> ). Dies ist der Fall, wenn objektive Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 4, 319 <321> ; 15, 25 <30>) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht (vgl. nur BVerfGE 109, 13 <22> ). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss ein Beschwerdeführer bei einer Rüge der Entziehung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nach Maßgabe von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend substantiierter Weise darlegen.

b)

Daran fehlt es hier.

aa)

Ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319> ; 96, 68 <77> ). Solche Zweifel hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Es ist schon nicht ersichtlich, um welche konkrete völkerrechtliche Regel es der Beschwerdeführerin geht. Zutreffender Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführerin ist der Grundsatz der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten (vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen) folgt. Eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität ist die Vollstreckungsimmunität, nach der staatliche Vermögensgegenstände vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun sind. Dieser hergebrachte Grundsatz gilt nach heutigem Völkerrecht jedoch nicht mehr uneingeschränkt; vielmehr ist mittlerweile anerkannt, dass eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen Vermögensgegenständen, die hoheitlichen Zwecken dienen und deshalb der Vollstreckungsimmunität unterliegen, weil nur dadurch die souveräne Erfüllung staatlicher Hoheitsaufgaben gewährleistet werden kann. Dagegen gebietet es der Grundsatz der Staatenimmunität nicht, dass auch Vermögensgegenstände der Vollstreckung entzogen sind, mit denen keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt werden sollen; hier greift die Vollstreckungsimmunität deshalb nicht (vgl. zu alldem BVerfGE 46, 342 <364 ff.> m.N.). Das Ausgangsverfahren wirft die Frage auf, ob und in welcher Hinsicht der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Vollstreckungsimmunität auch eingreifen könnte, wenn in einen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll, der zwar - dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht - für sich genommen nicht der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient, der aber für den staatlichen Eigentümer von einem Staatsunternehmen hoheitlich verwaltet wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin einerseits davon aus, dass ihr Wirtschaftsführungsrecht als hoheitliches Recht eines Staatsunternehmens durch den Grundsatz der völkergewohnheitsrechtlichen Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Andererseits bezieht sie sich weitgehend auf das im Ausgangsverfahren erstattete Privatgutachten ihres Prozessbevollmächtigten, das im Kern aus der Perspektive des Staates argumentiert und von der hoheitlichen Verwaltung auf eine hoheitliche Zweckbindung des verwalteten Gegenstands schließen will. Mit dieser Argumentation hat die Beschwerdeführerin indes nicht nur keine konkrete Vorlagefrage formuliert, sondern auch Zweifel daran gelassen, um welche Regel des Völkerrechts es ihr geht.

Zudem kann die völkerrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin schon deshalb keine objektiven Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts begründen, weil sie unschlüssig ist. In der Aufbereitung der völkerrechtlichen Rechtslage in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Privatgutachten ihres Prozessbevollmächtigten heißt es unter dem Stichpunkt "Staatsunternehmen" einerseits, völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität werde objektbezogen gewährleistet; es gehe nicht um eine Qualifikation staatlicher Untergliederungen oder Unternehmen ratione personae, sondern um die Einordnung des Gegenstands der Zwangsvollstreckung ratione materiae. Damit geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es entscheidend auf die hoheitliche Zwecksetzung der Verwendung des Grundstücks selbst ankomme. Andererseits wird aber auf den hoheitlichen Zweck des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung abgestellt, weil der Staat das Vermögen durch Übertragung auf einen hoheitlichen Verwaltungsträger einem hoheitlichen Zweck widme. Diese Argumentation ist widersprüchlich und lässt insgesamt nicht hinreichend klar erkennen, wo der völkerrechtliche Anknüpfungspunkt für die im Ausgangsverfahren entscheidende Frage liegen soll, ob die Beschwerdeführerin ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Grundstück im Sinne des § 771 ZPO geltend machen kann.

Objektive Zweifel hinsichtlich einer allgemeinen Regel des Völkerrechts legt die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht dar, als ihre Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der geltenden Völkerrechtslage zumindest nicht nahe liegend erscheint und die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung auch keine Belege anführen kann. Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität ist in der Völkerrechtsentwicklung zurückgedrängt worden und gilt heute nur noch für Vermögensgegenstände, die nicht für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden (vgl. nochmals BVerfGE 46, 342 <364 ff.> m.N.). Für das in Rede stehende Grundstück greift die Vollstreckungsimmunität daher grundsätzlich nicht ein. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum das Völkerrecht es den Staaten erlauben sollte, diese überkommene Unterscheidung dadurch aufzuheben, dass sie ihre, für sich genommen nicht hoheitlich eingesetzten, Vermögensgegenstände einer nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hoheitlich organisierten Verwaltung unterstellen; denn so hätte es jeder Staat durch innerstaatliche Organisationsakte in der Hand, sein gesamtes Vermögen dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Zu diesem nahe liegenden Einwand nimmt die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Darüber hinaus ist die aus der Staatenimmunität abgeleitete Vollstreckungsimmunität ein Schutzrecht zugunsten der Staaten. Der Staat kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen einwenden, der Vollstreckungsgegenstand diene der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und sei daher vollstreckungsrechtlich immun; dies hat die Russische Föderation im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe auch getan. Hier geht es indes um eine Drittwiderspruchsklage des Staatsunternehmens, das sich auf den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität beruft. Dieser Grundsatz müsste also nicht nur zugunsten des Staates, sondern auch zugunsten einer mit dem Staat nicht identischen juristischen Person herangezogen werden können. Dies ist auch das Anliegen der Beschwerdeführerin, die sich nicht für die Russische Föderation auf die Vollstreckungsimmunität beruft, sondern der Auffassung ist, ihr eigenes Recht zur Wirtschaftsführung über das Grundstück, welches von dem staatlichen Eigentum gerade zu unterscheiden sei, werde durch die Vollstreckung in völkerrechtswidriger Weise betroffen. Die Anwendung staatengerichteter Grundsätze auf natürliche oder juristische Personen ist aber dem Völkerrecht grundsätzlich fremd; um so mehr hätte es einer näheren Erörterung dieser Frage durch die Beschwerdeführerin bedurft, an der es weitgehend fehlt.

Die Beschwerdeführerin kann für ihre Auffassung auch keine Belege anführen. Sie räumt sogar selbst ein, dass der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität "bisher noch nie" zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden sei. Dass keine den Standpunkt der Beschwerdeführerin widerlegenden Stellungnahmen vorliegen, wie diese behauptet, ist dabei unerheblich; die Frage ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ihre eigene Auffassung mit Belegen aus der Staatspraxis oder doch mit völkerrechtlicher Expertise untermauern kann. Dies ist nicht der Fall; die Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Stimmen, eine deutsche Dissertation und einen Beitrag in einem angesehenen Völkerrechtslexikon (H. Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 186 f.; und H. Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt <Hrsg.>, Encyclopedia of Public International Law, Bd. IV, 2000, S. 615 <630>). Damian geht zwar kurz auf das Thema "Die Immunität auswärtiger Staaten im Vollstreckungsverfahren gegen Dritte" ein, doch geht es dabei allein um die Betroffenheit staatlicher Vermögenswerte, etwa weil ein Staat Eigentümer eines Gegenstands sein kann, der sich im Besitz eines Dritten befindet, in dessen Vermögen vollstreckt werden soll. Zur Frage, ob sich auch ein Dritter auf die Vollstreckungsimmunität berufen kann, findet sich bei Damian nichts; Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Steinberger.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin objektive Zweifel am Bestehen oder an der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts auch deshalb nicht darzulegen vermocht, weil es ihr nicht zentral um Zweifel an der Völkerrechtslage geht. Im Kern geht es ihr um einen Völkerrechtsverstoß der Fachgerichte, weil sie der Auffassung ist, die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage stehe mit dem geltenden Völkerrecht nicht im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits klargestellt, dass das Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ein objektives Zwischenverfahren ist und die Anwendung der in Rede stehenden Regel daher nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Zweiten Senats vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 793/07 -, NVwZ 2008, S. 878 f.). Eine solche Rüge kann mit der Verfassungsbeschwerde nur gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG erhoben werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 879), wobei hier offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person eine solche Rüge erheben könnte.

bb)

Die Beschwerdeführerin hat auch die Entscheidungserheblichkeit des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht dargelegt. In dieser Hinsicht setzt die Beschwerdeführerin sich allein mit der Frage auseinander, ob der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hätte es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwiefern und aus welchen Gründen der staatengerichtete Grundsatz der Vollstreckungsimmunität nicht nur im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Russischen Föderation als Grundstückseigentümerin, sondern auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein soll. Warum die Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Gunsten den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität anführen können soll, wird nicht überzeugend erörtert. Die nachvollziehbare Argumentation von Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof dazu, dass das Recht der Beschwerdeführerin zur Wirtschaftsführung nach Maßgabe des einfachen Rechts kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO darstellt, müsste die Beschwerdeführerin unmittelbar unter Rückgriff auf den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität zu erschüttern suchen; aber die Beschwerdeführerin setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen nicht näher auseinander. Sie hat deshalb die Entscheidungserheblichkeit ihrer völkerrechtlichen Argumentation im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt.

2.

Es fehlt auch an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht.

a)

Art. 103 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn die Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. nur BVerfGE 28, 17 <20> ; 60, 313 <318> ; 86, 133 <147> ). Dies wirkt sich auch auf die Begründungsanforderungen für die Verfassungsbeschwerde aus: Eine Gehörsrüge ist nur dann in ausreichender Weise begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20> ; 82, 236 <256 ff. >; stRspr).

b)

Nach diesem Maßstab fehlt es hier an einer hinreichend substantiierten Begründung der Gehörsverletzungen. Der Beschwerdeführerin geht es bei allen geltend gemachten Gehörsverstößen um die fehlende Berücksichtigung oder um die falsche Einordnung völkerrechtsbezogenen Vortrags zur Anwendbarkeit bzw. zur Reichweite des Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität. Die Beschwerdeführerin hat indes wie dargestellt nicht darzulegen vermocht, inwieweit dieser völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz für die Entscheidungen im Ausgangsverfahren überhaupt entscheidungserheblich sein könnte. Ergibt sich aus dem Vorbringen aber bereits nicht die Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen, dann geht daraus ebenso wenig hervor, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung oder der fehlenden Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen könnten.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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