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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 253/96
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1 GG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 253/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn A ..., 2. der Frau M ..., 3. der Frau A ..., 4. des Kindes A ..., 5. des Kindes A ..., 6. des Kindes A ..., 7. des Kindes A ...,

die Beschwerdeführer zu 4. bis 7. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Theodor Nelles, Josef-Schregel-Straße 3, Düren -

gegen

a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 1995 - 4 K 2791/94.A -,

b) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1993 - B 1674758-475 -

und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

G r ü n d e :

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht annahmefähig (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).

Die Beschwerdeführer rügen im wesentlichen eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie machen u.a. geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts werde den Anforderungen, die an die Abweisung einer Asylklage als "offensichtlich unbegründet" zu stellen sind, nicht gerecht, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen und habe seiner Entscheidung Erkenntnisse zugrunde gelegt, ohne ihnen - den Beschwerdeführern - insoweit rechtliches Gehör gewährt zu haben. Diese Rügen greifen nicht durch.

1. a) Den Fachgerichten ist bei der Ermittlung des Tatbestandes "politisch Verfolgter" ein gewisser Wertungsrahmen eingeräumt. Dieser bezieht sich einerseits auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts, andererseits auf die Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst, die gerade im Asylrecht nicht selten mit Prognosen über absehbare Entwicklungen gegebener Verhältnisse, über zu erwartende Verschärfungen oder Abmilderungen beeinträchtigender Maßnahmen u.ä. verbunden ist. Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind jedoch vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (grundlegend BVerfGE 76, 143 <162>).

Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet; dies ist dann der Fall, wenn der Asylsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. für das Asylverfahren § 15 AsylVfG) seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert (vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 Nr. 25). Weder der allgemeine Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch die aus Art. 16a Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Sorgfalt der Ermittlung des Sachverhalts gebieten die gerichtliche Aufklärung von Umständen, für deren Entscheidungserheblichkeit sich weder dem Vorbringen des Asylklägers selbst noch den sonstigen zum Entscheidungsgegenstand gemachten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen.

Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht dazu dienen, Versäumnisse des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten im fachgerichtlichen Verfahren auszugleichen oder gar aufgrund neuen bzw. in wesentlichen Punkten vom bisherigen Vorbringen abweichenden Sachvortrags ein erneutes Verfahren in der Sache vor dem Bundesverfassungsgericht durchzuführen.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muß sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als unbegründet, sondern - mit der Folge der Unanfechtbarkeit des Urteils (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) - als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>; 71, 276 <293 f.>).

2. Hieran gemessen begegnet das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Die Problematik staatenloser Kurden in Syrien stellte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht. Denn die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer war in allen Formularen des Bundesamtes und in den Bescheinigungen der Ausländerbehörde mit "syrisch" angegeben worden; diese Angabe findet sich auch im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 1993. Die Beschwerdeführer sind dem nicht nur niemals entgegengetreten, sondern haben die Richtigkeit der angegebenen Staatsangehörigkeit in der "Niederschrift zu einem Asylantrag" mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Für das Verwaltungsgericht bestand angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung, der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer von sich aus nachzugehen.

b) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe die familiären Gründe des Beschwerdeführers zu 1. und deren Asylrelevanz nicht beachtet und nicht hinreichend aufgeklärt, nehmen sie Bezug auf Vorgänge, die sich ab Anfang April 1993 in ihrer Heimat ereignet haben sollen. Diese familiären Hintergründe wurden erstmals mit der Verfassungsbeschwerde und dem zugleich gestellten Asylfolgeantrag in das Verfahren eingeführt. Nach dem aktenkundigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, sich nach dem Schicksal der übrigen in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu 1. zu erkundigen. Die Beschwerdeführer selbst hatten weder gegenüber dem Bundesamt noch in ihrem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise davon berichtet. Eine nicht hinreichende Ermittlung des Sachverhalts ist unter diesen Umständen dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht vorzuwerfen.

c) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht läßt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Komplex "Waffengeschäfte des Beschwerdeführers zu 1." feststellen. Aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes wußten die Beschwerdeführer, daß und warum den vorgetragenen Waffenschiebereien des Beschwerdeführers zu 1. nach Überzeugung des Bundesamtes keine asylrechtliche Relevanz beizumessen sei. Nachdem sich auch das Verwaltungsgericht diese Einschätzung durch Inbezugnahme des Bundesamtsbescheids in seiner über einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung getroffenen Prozeßkostenhilfeentscheidung zu eigen gemacht hatte, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, durch weiteren Vortrag diese Überzeugung in Zweifel zu ziehen. Allerdings hatte der Beschwerdeführer zu 1. bereits gegenüber dem Bundesamt bekundet, über den Waffenkauf ansonsten nichts weiter berichten zu können. Auch beim Verwaltungsgericht war ihm ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit gegeben worden, zusammenhängend und nochmals ergänzend zum Begehren Stellung zu nehmen. Ausweislich des Tatbestands des hier angegriffenen Urteils hat der Beschwerdeführer zu 1. hierbei "noch einmal die Vorgänge betreffend den Waffentransport geschildert". Während des gesamten Asylverfahrens sind die von ihm befürchteten Maßnahmen der syrischen Behörden jedoch niemals in einen Zusammenhang mit politischer Verfolgung gebracht worden.

d) Es kann hier offen bleiben, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts den spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet (vgl. oben 1. b>) entspricht. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine qualifizierte Klageabweisung in der Sache erfüllt sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer enthält nämlich in einem wesentlichen Punkt - Schilderung der Fluchtgeschichte - einen ins Gewicht fallenden und nicht ausräumbaren Widerspruch. So hatte der Beschwerdeführer zu 1. bei seiner Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben, sich nach der Festnahme des Bruders im Oktober 1992 mit seiner Familie nach Kamichli - zu seiner Schwester - begeben zu haben ("Dort haben wir uns aufgehalten. Am 24.03.1993 haben wir dann Syrien verlassen ...", vgl. Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 19. April 1993, S. 4). Nach der Begründung der Verfassungsbeschwerde will sich der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr zunächst alleine nach Kamichli begeben haben, "um grenznah die Situation zu erkunden"; Frau und Kinder seien zunächst in Aleppo zurückgeblieben. Ein solches Vorbringen hätte, sofern es schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht worden wäre, wegen seiner Widersprüchlichkeit in einem zentralen Punkt der Verfolgungsgeschichte das Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen und die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 65, 76 <97>). Wäre nach dem Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich wegen der Verhaftung seines Bruders und wegen seiner Stellung als Eigentümer eines Hauses, das als Waffenlager gedient haben soll, gefahndet worden, so hätte die Beschwerdeführerin zu 2. als zunächst im Heimatort Verbliebene etwas von diesen Fahndungsmaßnahmen bemerken müssen. Hierüber fehlt es indes an jeder Andeutung.

Die Verfassungsbeschwerde ist zudem insoweit auch unsubstantiiert, weil das Beschwerdevorbringen zu den von den Beschwerdeführern früher selbst gemachten Angaben in unauflöslicher Weise widersprüchlich ist.

3. Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör beruhen kann. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts, diverse später im Urteil verwertete Erkenntnismittel erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die - analphabetischen - Beschwerdeführer zu 1. und 2. ohne ihren Prozeßbevollmächtigten erschienen waren, in das Verfahren einzuführen und den Beschwerdeführern zur Einsichtnahme anzubieten, mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken unterliegt. Das Gericht hatte freilich schon bei der Ladung des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß möglicherweise aufgrund besonderen Einzelhinweises in der mündlichen Verhandlung weitere - bislang nicht bekannte und in den Streitvorgängen präsente - Erkenntnisse zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden könnten. Die Verfassungsbeschwerde muß aber jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die Beschwerdeführer ihnen zu Gebote stehende Mittel, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht in ihnen zumutbarer Weise genutzt haben (vgl. BVerfGE 28, 10 <14>; 74, 220 <225>). Sie hatten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verwertung der ihnen bisher unbekannten Erkenntnismittel zu äußern, und sie hätten - unter Zuhilfenahme des Dolmetschers - Kenntnis vom Inhalt nehmen oder um eine Vertagung bitten können. Daß sie das getan haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere enthält auch die Sitzungsniederschrift hierfür keinerlei Hinweis.

Die angegriffene Entscheidung stellt auch kein "Überraschungs-urteil" dar. Das Verwaltungsgericht verwendete die neu eingeführten Erkenntnismittel nur zur Untermauerung seiner bereits früher - gegenüber den Beschwerdeführern in der Prozeßkostenhilfeentscheidung - geäußerten Rechtsansicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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