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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 256/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 256/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wulf-Jürgen Rusitska und Koll., Georg-Thorn-Straße 14, 24217 Schönberg -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2001 - 39 Qs 1/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 23. Oktober 2000 - 7 Gs 436/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Sie ist unzulässig.
1. Zwar kann nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden, weil das Landgericht aus eingestellten Ermittlungsverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers Schlüsse gezogen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ohne ihm offenbar die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
2. Doch hat der Beschwerdeführer bisher versäumt, insoweit den Rechtsweg auszuschöpfen. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Verfahren zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Da der Antrag nach § 33a StPO an keine Frist gebunden ist, ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, den versäumten Antrag, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -, zur Anwendung und Auslegung von § 2 DNA-IfG nachzuholen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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