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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 266/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 266/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der jugoslawischen Staatsangehörigen

1. M ... ,

2. M ... ,

3. M ... ,

4. M ... ,

5. M ... ,

die Beschwerdeführer zu 3. bis 5. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ihlenburg, Ehretstraße 2, 69469 Weinheim -

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Januar 1999 - 7 E 1928/97.A(1) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Das Verwaltungsgericht hat allerdings mit der Ablehnung der Terminsverlegung gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen: Die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ist jedenfalls dann ein hinreichender Grund für die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins, wenn nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung gesorgt werden kann. Dies ist insbesondere bei unvorhergesehener plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Fall (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 102, Rn. 8 m.w.N.). Eine solche hatte der Prozessbevollmächtigte geltend gemacht und auch seine Bereitschaft bekundet, zur Glaubhaftmachung ein Attest vorzulegen, wenn das Gericht dies als notwendig erachte.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwede steht indessen der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 70, 180 <187>) entgegen. Die Beschwerdeführer haben das Asylverfahren nicht angemessen betrieben; sie haben es unterlassen, ihre Volkszugehörigkeit, von der sie nunmehr die Verfolgungsfurcht herleiten, beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren selbst vorzutragen (vgl. zur Darlegungslast im Verfahren vor dem Bundesamt § 25 Abs. 1 AsylVfG, zur Pflicht zur Klagebegründung § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). Die Erfüllung dieser Darlegungspflicht ist unvertretbar. Auch die anwaltliche Vertretung enthebt nicht von der Pflicht zur persönlichen Äußerung (vgl. Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 25, Rn. 13). Der mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Mangel des angegriffenen Urteils beruht in erster Linie darauf, dass die Beschwerdeführer ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie die Bescheinigung des Roma-Bürgervereins Zenica vom 29. Oktober 1998 und den Bericht der Fact-Finding-Mission zur Situation der Roma in Bosnien-Herzegowina vom 20. Juni 1996 im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vorgelegt hätten. Weshalb der Prozessbevollmächtigte, der in der Lage war, den Terminsverlegungsantrag zu faxen, dem Gericht nicht auch diese Unterlagen hätte übermitteln können, erschließt sich nicht. Unverständlich ist auch, weshalb nicht die Beschwerdeführer persönlich den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen und auf ihre Volkszugehörigkeit hingewiesen haben. Dass sie dafür anwaltlichen Beistands bedurft hätten, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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