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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2672/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, OWiG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
OWiG § 104 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2672/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Bescheid des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 20. November 2007,

b) den Bescheid des Amtsgerichts Kassel vom 19. September 2007,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 16. August 2007

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 16. August 2007 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgelaufen ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben; diese Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der letztinstanzlichen Entscheidung. Offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe können die Frist der Verfassungsbeschwerde nicht wieder in Gang setzen. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 19, 323 <330>; 63, 80 <85>; 91, 93 <106>). So lag es im vorliegenden Fall: Gegen eine gerichtliche Vollstreckungsentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur in bestimmten, in § 104 Abs. 3 Satz 1 OWiG genannten Fällen, unter die sich die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung nicht subsumieren lässt, die sofortige Beschwerde zulässig. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG sind Entscheidungen in allen anderen Fällen nicht anfechtbar. Damit war die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde vom 2. September 2007 offensichtlich unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begann am 24. August 2007, dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über die Anrechnung der Erzwingungshaft zugestellt wurde. Sie war bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 24. Dezember 2007 abgelaufen.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom 20. November 2007 wendet, wonach nichts weiter zu veranlassen sei, da die Beschwerde unzulässig sei, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sofern er auf die Gründe verweist, die die Ablehnung der Anrechnung der verbüßten Erzwingungshaft betreffen, so betreffen diese den bereits verfristeten Teil der Verfassungsbeschwerde. Darüber hinaus gehende Gründe, weshalb der Beschluss, mit dem die Unzulässigkeit festgestellt wird, verfassungswidrig sei, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Bescheid der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Kassel vom 19. September 2007 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Soweit er vorträgt, dass durch die Erklärung der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, dass kein Rechtsmittel gegeben sei, sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei, legt er nicht dar, welcher Vortrag von ihm unberücksichtigt geblieben sei. Die Rechtsantragsstelle hat die Akten des Verfahrens an das Amtsgericht Rotenburg an der Fulda weitergeleitet, welches entschieden hat, so dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Entscheidung durch einen Richter über die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erfolgt ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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