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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 27/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 27/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2004 sowie die Entscheidung der II. Großen Strafkammer vom 3. Januar 2005, ergangen im Verfahren 8005 Js 24783/03.jug 2a KLs
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Rühlmann wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG derzeit unzulässig ist.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Ablehnung des beantragten Ausschlusses des "Prozessbeobachters" von der Hauptverhandlung ist eine Zwischenentscheidung, die als sitzungspolizeiliche Maßnahme ausnahmsweise dann mit der Revision anfechtbar ist, wenn sie die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährdet (BGHSt 17, 201 <203>). Danach kann der Beschwerdeführer diesen Einwand revisionsrechtlich zur Überprüfung stellen. Es handelt sich um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253 <254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>; stRspr).
Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruht, wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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