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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 270/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, BBesG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
BBesG § 46
VwGO §§ 167 ff.
ZPO § 767
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 270/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

Artikel 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 18/2007)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. November 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und nimmt seit dem Jahr 1993 einen nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten wahr. Sie wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007. Diese Vorschrift schaffte die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46 BBesG für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2007 ab.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).

Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Einstellung der Zulage zu suchen. Nach ihrem Vorbringen hat sie durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007 die Bewilligung der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 erstritten. Da die Oberfinanzdirektion nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Zahlung der Zulage einstellte, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, zunächst nach §§ 167 ff. VwGO die Vollstreckung aus dem Leistungsurteil vom 27. Juni 2007 zu betreiben.

Die Gesetzesänderung macht dieses Vorgehen weder unmöglich noch unzumutbar. Zwar könnte die Oberfinanzdirektion gegen die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 767 ZPO vorgehen, mit der unter anderem geltend gemacht werden kann, dass der titulierte Anspruch wegen einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage entfallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rn. 2). Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage könnte dann aber die Beschwerdeführerin ihre - auch verfassungsrechtlichen - Einwendungen gegen die Abschaffung der Zulage erheben. Das Vollstreckungsgericht könnte sodann fachgerichtlich klären, wie sich die Neuregelung auf die Alimentations-, Fürsorge- und Gleichheitsrechte der Beschwerdeführerin auswirkt. Auf diese Weise würde vermieden, dass eine Normenkontrolle unter Loslösung von der konkreten Anwendung der betreffenden Norm im Einzelfall und ohne Vorklärung der Tatsachen und Rechtsfragen durch die zuständigen Gerichte vorzunehmen ist (BVerfGE 74, 69 <74 f.>; 90, 128 <136 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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