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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 278/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 278/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2003 - Qs 613/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2002 - 9 Gs 2749/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. a) Die Umschreibung des Verdachts der Steuerhinterziehung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchungen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Von Verfassungs wegen besteht die Pflicht, durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 20, 162 <224 f.>; 42, 212 <220>; 44, 353 <371>). Dem trägt der ermittlungsrichterliche Beschluss Rechnung. Er benennt konkret Steuerart und Hinterziehungszeitraum. Darüber hinaus bezeichnet er entsprechend dem Erkenntnisstand bei Beginn des Ermittlungsverfahrens die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschreibung der aufzuklärenden Steuerstraftaten wird durch die Angabe über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn diese annäherungsweise - etwa wie hier in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Diese Umschreibung genügt, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>).

b) Die zu durchsuchenden Objekte waren gleichfalls hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, es sei die Wohnung seines Sohnes durchsucht worden, obgleich diese im Beschluss nicht konkret aufgeführt worden sei, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit. Für die Durchsuchung des in der richterlichen Anordnung mit Anschrift aufgeführten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bei den Stadtwerken Bad Salzuflen war entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers ein gesonderter Beschluss nicht erforderlich. Die Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Beschuldigten ist auch dann eine Maßnahme nach § 102 StPO, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten im Eigentum des Arbeitgebers stehen, sofern dieser die Räume dem Verdächtigen zur Arbeitsausübung überlassen hat (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 102 Rn. 8). Eine eventuelle Verletzung des Grundrechts seines Arbeitgebers aus Art. 13 Abs. 1 GG kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmegestattung im Durchsuchungsbeschluss hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, S. 212 <213>; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105 Rn. 7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht ausgeschöpft hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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