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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 281/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 281/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2002 - 5 KLs 101 Js 72465/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Aussagepflicht eines Zeugen bei Gefahr eigener Strafverfolgung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (BVerfGE 56, 37 <41 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

Die Entscheidung der Fachgerichte über Anordnung und Aufrechterhaltung der Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

1. Landgericht und Oberlandesgericht sind bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 StPO zu dem Ergebnis gelangt, dass dem rechtskräftig wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilten und nunmehr im Prozess gegen seinen Lieferanten als Zeugen geladenen Beschwerdeführer nur ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite stehe. Weder der von den Fachgerichten angelegte Prüfungsmaßstab noch das gewonnene Auslegungsergebnis begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Die Fachgerichte haben bei Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO berücksichtigt, dass es mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar wäre, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, StV 2002, S. 177 f.). Dieser der Aufklärungspflicht rechtsstaatliche Grenzen setzenden Grundentscheidung haben sie hinreichend Rechnung getragen. Im Einklang mit der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden und verfassungsrechtlich unbedenklichen Ansicht sind sie davon ausgegangen, dass ein Zeuge in die Gefahr erneuter Strafverfolgung geriete, wenn eine Ermittlungsbehörde seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte, die mittelbar oder unmittelbar einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen und sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998, NJW 1999, S. 1413).

b) Die Fachgerichte haben die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Verfolgungsgefahr sicher ausgeschlossen sei, sorgfältig und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. Das von ihnen mit vertretbarer Begründung gewonnene Ergebnis, ihm stehe ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Tatkomplexe zu, deretwegen er selbst nicht verurteilt worden sei, er könne aber Angaben zu der Tat nicht verweigern, deretwegen er bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist insoweit für eine mögliche Verfolgungsgefahr nichts ersichtlich; denn anders als in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 zu Grunde gelegen hat, war den Ermittlungsbehörden hier der Lieferant des Beschwerdeführers bereits bekannt. Dass dieser sich - vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung als Lieferant erneut benannt - seinerseits möglicherweise leichter zu umfassenden und den Beschwerdeführer möglicherweise erneut belastenden Angaben entschließen könnte, liegt außerhalb des Schutzzwecks verfassungsrechtlich verbürgter Selbstbelastungsfreiheit.

2. Anordnung und Vollziehung der Beugehaft stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fachgerichte haben - wenn auch knapp (vgl. zu den Begründungsanforderungen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, NStZ 2001, S. 103 f.) - zu erkennen gegeben, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite der angeordneten Zwangsmaßnahme bewusst waren. Das zum traditionellen Bestand staatlicher Maßnahmen zum Zwecke der Erzwingung gesetzlicher Pflichten zählende Mittel der Beugehaft (vgl. BVerfGE 43, 101 <106>) war hier verhältnismäßig, auch wenn der Beschwerdeführer seine Weigerung mehrfach bekräftigt hatte und die Aussicht, er könne sich unter dem Druck der Beugehaft doch noch zu einer Aussage entschließen, eher gering gewesen ist (vgl. Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in: Festschrift für Walter Odersky zum 65. Geburtstag, 1996, S. 439 <448 f.>).

Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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