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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 284/99
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 284/99 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -,
b) den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Dezember 1997 - 14 K 129/96 -
c) den vorläufigen Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer des Finanzamts Freiburg-Stadt vom 24. Januar 1995 - 06190/58008 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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