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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 284/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 284/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -,

b) den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Dezember 1997 - 14 K 129/96 -

c) den vorläufigen Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer des Finanzamts Freiburg-Stadt vom 24. Januar 1995 - 06190/58008 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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