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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 285/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 285/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. Dezember 2006 - 13 Ns 324/06 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 26. September 2006 - 94 Ls 131 Js 7532/06 (7/06) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG substantiiert begründet wurde. Das Einlegen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs - hier gegen die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO - bewirkt keine Hemmung des Fristablaufs. Die Beseitigung eines groben prozessualen Unrechts, die zur Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise das Einlegen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gebieten kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 <47>), steht hier nicht in Rede.
2. Die Teileinstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten keine verfassungsprozessuale Beschwer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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