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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 290/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
StPO § 460
StPO § 460 Abs. 1
StGB § 55
StGB § 59 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 290/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 10. Januar 2002 - Qs 5/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 2001 - 3 Ds 9 Js 2383/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Feststellung und die Würdigung des Tatbestands und die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Strafrechts und Strafprozessrechts sind in erster Linie Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 <92>; 30, 173 <196>; 57, 250 <271>; 96, 68 <99>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind.

Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen gerecht.

Die von ihnen vorgenommene Auslegung der Vorschriften der §§ 460 Abs. 1 StPO, 59 c Abs. 2 und 55 StGB und ihre Anwendung auf die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist zwar in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten (befürwortend Lackner, StGB, 24. Aufl., § 59 c Rn. 3; Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 59 c Rn. 4; Landgericht Flensburg, SchLHA 1997, S. 285 <286>; ablehnend Tröndle/Fischer, StGB, § 59 c Rn. 2; Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 59 c Rn. 5; Amtsgericht Dieburg, NStZ 1996, S. 613). Sie ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 460 StPO dient in erster Linie dazu, den mit der Vorschrift des § 55 StGB verfolgten Zweck, die durch eine verfahrensrechtlich getrennte Aburteilung an sich gesamtstrafenfähiger Entscheidungen entstandenen Vor- und Nachteile nachträglich auszugleichen, auch dann zu sichern, wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist (vgl. BGH NJW 1958, S. 1643 <1644 f.>). Da die Vorschrift des § 59 c Abs. 2 StGB für diesen Fall die Verwarnung mit Strafvorbehalt einer Vorverurteilung gleichstellt, ist die von den Fachgerichten getroffene Entscheidung nachträglicher Gesamtstrafenbildung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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