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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 290/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, ZPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 33a | |
ZPO § 114 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 290/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 - 503 Qs 3/03 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2002 - (262) 1 Mü Js 173/83 Ls (30/98) BwH -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Rechtsweg ist noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin steht wegen der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG der Rechtsbehelf nach § 33a StPO zur Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Straftat der Beschwerdeführerin zur Verlängerung der Bewährungszeit und sodann die rechtskräftig abgeurteilte Beleidigung zum Widerruf der Bewährung geführt hat. Zwar konnte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls mit ihrem Beschwerdevorbringen zur Frage des Bewährungswiderrufs äußern. Zweifelhaft erscheint aber, ob ihr Vorbringen ernsthaft bei der Entscheidungsfindung des Beschwerdegerichts in Betracht gezogen wurde. Das Amtsgericht hatte nur pauschal auf die Begehung weiterer Straftaten abgehoben, ohne diese näher zu kennzeichnen und - zum Beispiel auch unter Berücksichtigung der Motivationslage bei der Tatbegehung - zu gewichten. Dabei genügt nicht notwendigerweise jedes Zufalls- oder Gelegenheitsdelikt, ja nicht einmal eine leichte Rückfalltat einschlägiger Art, für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56f Rn. 8). Insoweit greift die formelhafte Bezugnahme des Landgerichts auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu kurz. Aus beiden Beschlüssen geht nicht hervor, dass die notwendige einzelfallbezogene Prüfung der Enttäuschung der Erwartung des Richters, der die Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hatte, im Widerrufsverfahren vorgenommen wurde (vgl. zum Erfordernis der Einzelfallprüfung Boetticher, NStZ 1991, S. 1 <2>; Stree, NStZ 1992, S. 153 <158>).
Auch die Beschwerdeentscheidung enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass die zur Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts notwendigen Überlegungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin angestellt wurden. Dabei hätte etwa auch in Betracht zu ziehen sein können, dass die Beschwerdeführerin drei Kindern Naturalunterhalt zu leisten hat. Dies kann im Nachverfahren vom Beschwerdegericht geprüft werden. Der darauf gerichtete Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO gehört zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>). Seine Nutzung ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es obliegt zuvörderst den Fachgerichten, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dass diese Gerichte zur Rechtsschutzgewährung nicht in der Lage wären, ist nicht ersichtlich.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke ist entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Verfassungsbeschwerde derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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