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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 310/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
ZPO § 511a Abs. 1
ZPO § 519b Abs. 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 495a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 310/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W.

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Geiling, Schmidstraße 16, Viechtach -

gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23. September 1999 - 2 C 0182/99 -

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist auch nicht zur Rechtsdurchsetzung angezeigt; denn sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das nach §§ 511a Abs. 1, 519b Abs. 1 ZPO unzulässige Rechtsmittel der Berufung konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hemmen. Dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Berufung bei der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs umstritten ist (vgl. dazu Niemann/Herr, ZRP 2000, S. 278 <280 f.>), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur für den Sonderfall der auf das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 und 3 ZPO sowie nach § 495a ZPO bezogenen Gehörsrüge die Berufungseinlegung auch bei Nichterreichen der Berufungssumme unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für geboten erachtet mit der Konsequenz, dass dieses Rechtsmittel die Verfassungsbeschwerdefrist neu in Lauf setzt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1997, S. 1301; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1999, S. 1176 <1177>). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Auch eine von den Fachgerichten, insbesondere vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 - III ZR 111/88 -, NJW 1990, S. 838), überwiegend abgelehnte außerordentliche Berufung gegen ein auf mündliche Verhandlung ergangenes Urteil bei Geltendmachung einer Gehörsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben; denn er hat die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgebrachte Gehörsrüge im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Damit war die Berufungseinlegung offensichtlich unzulässig und konnte den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist in Bezug auf das angegriffene Urteil nicht hemmen (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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