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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 32/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 32/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des türkischen Staatsangehörigen

G ...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Theodor Nelles, Josef-Schregel-Straße 3, 52349 Düren -

gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 - 26 L 3007/00.A -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie genügt schon nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die umfangreichen Schriftsätze des Beschwerdeführers auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>). Insbesondere kann in der pauschalen Bezugnahme auf medizinische Fachliteratur kein ausreichend substantiierter Vortrag gesehen werden (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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