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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 323/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 33 a | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 323/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Heilhecker, Dotzheimer Straße 150, Wiesbaden -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2000 - 1 Qs 287/99 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 2. Dezember 1999 - 24 Js 23952/94 Ls -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt nicht den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>) die von ihm behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten schon im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat. Die Begründung seiner sofortigen Beschwerde, auf die auch der Beschluss des Landgerichts Bezug nimmt, hat er nicht mitgeteilt.
Hätte der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht, dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 178), dann läge in der Nichterörterung dieser Frage durch das Landgericht vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch im Nachverfahren gemäß § 33a StPO geltend machen kann. Dieses Verfahren gehört zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (stRspr; vgl. BVerfGE 33, 192 <194>; 42, 243 <247>; 42, 252 <255>; 74, 358 <380>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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