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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 328/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 152 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 328/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02 -,
b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2002 - 6 KLs 64 Js 21642/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Anspruch auf ein faires Strafverfahren, da das verspätete Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass eine Festnahme oder eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor dem 4. November 2001 unabweisbar geboten gewesen wäre. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Tätigwerdens durch die Strafverfolgungsbehörden enthält § 152 Abs. 2 StPO keine Regelung. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass Gründe der Prozessökonomie und der Ermittlungstaktik, etwa im Interesse einer umfassenden Aufklärung, eine Zurückstellung von Ermittlungshandlungen gebieten können (vgl. Plöd, in: KMR, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 152 Rn. 9-12). Die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem Beschuldigten hängt dabei erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminalpolitischer Natur ab, deren Nachprüfung im Einzelnen dem Bundesverfassungsgericht entzogen ist. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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