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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 336/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
GG Art. 4 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 336/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 381/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 2004 - 3414 Js 17755/04 2 Ns -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 5. Juli 2004 - 3414 Js 17755/04.65 Ds -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Soweit sie zulässig ist, sind die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dieses Urteil ist durch die landgerichtliche Entscheidung prozessual überholt, so dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO) nicht beschwert ist. Seine Freilassung ohne förmliche Entscheidung des Amtsrichters am Tage nach der vorläufigen Festnahme lässt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Beschwer gleichfalls nicht erkennen.
2. Die landgerichtliche und die oberlandesgerichtliche Entscheidung verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er aus einer religiösen Motivation und nicht - wofür nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils einiges spricht - bloß aus einem übersteigerten Geltungsdrang gehandelt hat, verkennt er, dass von der Freiheit der Religionsausübung nicht schrankenlos, sondern nur in Wechselwirkung mit den Grundrechten anderer Grundrechtsträger Gebrauch gemacht werden darf. Der vom Beschwerdeführer kalkulierte Rechtsbruch, der einer Situation unausweichlicher Gewissensnot nicht gleichzustellen ist, schließt eine Bewertung der Verurteilung des Beschwerdeführers anhand der in BVerfGE 32, 98 <108 f.> entwickelten Grundsätze und damit eine Rechtfertigung, einen Schuldausschluss oder eine Strafmilderung infolge verminderter Schuld aus.
Weil unter dem Blickwinkel der Religionsausübung keine Bedenken gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers bestehen, kommt auch eine mit der Bestrafung unter Verkennung des Garantiegehalts des Art. 4 Abs. 1 GG im Zusammenhang stehende Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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