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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.02.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 356/97
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 356/97 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G.,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Mische und Koll., Paulinenstraße 37, Detmold -

gegen

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Februar 1997 - 10 L 234/97 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Auslagenerstattung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch und Hassemer gemäß § 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.

1. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten (BVerfGE 33, 247 <264 f.>; stRspr).

Diese Bedenken greifen jedoch dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Gewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde tatsächlich stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>).

2. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit seinen Entscheidungen vom 28. Mai und vom 6. Juni 1997 der Beschwerde des Beschwerdeführers abgeholfen, ohne daß dies ersichtlich auf einer veränderten Sach- oder Rechtslage beruhte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. r.

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