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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 359/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, EStG
Vorschriften:
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 359/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2004 - VIII R 81/03 -
und Antrag auf Zulassung des Steuerberaters Gerhard Kröller als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Zulassung des Steuerberaters Gerhard Kröller als Beistand der Beschwerdeführer wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
In der angefochtenen Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der in den Veranlagungszeiträumen 1988 und 1989 gültigen Fassung unter Bezug auf die Urteile des IX. Senats des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 - (BStBl II 2005 S. 26) und vom 29. Juni 2004 - IX R 26/03 - (BStBl II 2004 S. 995) u.a. mit der Begründung bejaht, die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, sei bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) nicht erkannt worden. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1988 und 1989 wäre dem Gesetzgeber jedenfalls deshalb nicht zuzurechnen, weil die Voraussetzungen für die Gleichheit im Belastungserfolg zu jener Zeit noch nicht klargestellt waren (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 110, 94 <136>).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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