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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 360/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StPO § 26 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 360/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2003 - 2 StR 480/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2002 - 881 Js 7785/99 - 3 Kls jug. -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vorgenommene Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Für eine nach dieser Vorschrift erforderliche Glaubhaftmachung müssen Tatsachen so weit bewiesen werden, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält und damit in die Lage versetzt wird, ohne verzögernde weitere Ermittlungen zu entscheiden. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 StPO schriftliche Erklärungen in Betracht, insbesondere eidesstattliche Versicherungen von Zeugen und anwaltliche Versicherungen oder sonstige Bescheinigungen und Unterlagen. Dagegen ist es gemäß § 26 Abs. 2 und 3 StPO grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, von sich aus Zeugen zu hören oder vernehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 -, BGHSt 21, 334 <346 f.>; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 447/90 -, NStZ 1991, S. 144; Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 46. Aufl., § 26 Rn. 7; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Aufl., § 26 Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 25. Aufl., § 45 Rn. 20; Bockemühl, in: KMR Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 26 Rn. 8; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 26 Rn. 9).

Auf die Anforderungen des § 26 Abs. 2 StPO hatte das Landgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2002 hingewiesen und ihm nochmals Gelegenheit zur weitergehenden Glaubhaftmachung seiner Behauptung gegeben. Gleichwohl legte der Beschwerdeführer weder seine Behauptung bestätigende schriftliche Zeugenaussagen vor noch trug er unter Glaubhaftmachung vor, der oder die in Betracht kommenden Zeugen hätten eine schriftliche Bestätigung seiner Behauptung unter Hinweis auf die Versagung einer Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten verweigert (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66 -, BGHSt 21, 334 <347>; Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozeßordnung, 46. Aufl., § 26 Rn. 11). Er benannte auch keinen bestimmten Zeugen namentlich. Unter diesen Umständen ist die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, zumindest vertretbar. Sie deutet weder auf eine Verkennung von Grundrechten des Beschwerdeführers noch auf sachfremde, willkürliche Erwägungen des Landgerichts oder des Bundesgerichtshofs hin.

Auch die Auffassung der Gerichte, die in der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters wiedergegebene Äußerung rechtfertige nicht die Besorgnis seiner Befangenheit, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sie nachvollziehbar damit begründet, dass die Zwischenbeurteilung des Richters erkennbar vorläufig gewesen sei und keine Festlegung auf eine Schuld des Angeklagten erkennen lasse. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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