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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 371/01
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 371/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2000 - X R 36/97 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg -Außensenate Stuttgart- vom 15. Oktober 1996 - 4 K 159/94 -,
c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Stuttgart vom 23. Juni 1994 - Rechtsbehelfsliste: 143/90-91 -,
d) den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Stuttgart II in der Fassung vom 15. Mai 2000
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Der Beschwerdeführer hat nicht entsprechend den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargetan (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 99, 84 <87>). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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