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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 371/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, OWiG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
OWiG § 62 Abs. 2 Satz 3 | |
OWiG § 52 Abs. 2 Satz 3 | |
OWiG § 79 | |
StPO § 33a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 371/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B.
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter, Murgtalstraße 32, Murg -
gegen
a) den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 12. Februar 1998 - 380 OWi 26/28 -,
b) den Bescheid der zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg vom 27. November 1997 - 00.349124.6 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kirchhof, Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar war der nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG gefaßte Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Februar 1998 weder mit der Rechtsbeschwerde noch mit dem Antrag auf deren Zulassung anfechtbar (§ 79 OWiG). Der Beschwerdeführer konnte - und kann - aber wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf seinen Vortrag zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids (vgl. BGH, NJW 1981, S. 874 f.; BGH, NJW 1990, S. 176 <177>) eine Überprüfung des Beschlusses durch das Amtsgericht selbst gemäß § 33a StPO verlangen. Dieser Rechtsbehelf gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb in ständiger Rechtsprechung, daß der Betroffene gegen rechtskräftige Beschlüsse der Strafgerichte zur Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zunächst nach § 33a StPO vorgeht (vgl. BVerfGE 42, 243 <245, 247>; 74, 358 <380>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 2 BvR 1007/97 -, NStZ-RR 1998, S. 73 f.). Dabei ist die Vorschrift so auszulegen, daß sie jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erfaßt (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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