Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 386/04
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG
Vorschriften:
StPO § 467 Abs. 4 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 386/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2004 - 2 Ws 93/03 -, b) den Beschuss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2003 - 2 Ws 93/03 -,
c) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2003 - 1120 Js 70.290/01 201 Ds - 5 Ns -,
d) das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14. November 2002 - 201 Ds 1200 Js 70290/01 -,
e) mittelbar § 467 Abs. 4 StPO
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Knud Petzel, Frankfurt am Main
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Knud Petzel wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung (§ 467 Abs. 4 StPO) wendet, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
a) § 467 Abs. 4 StPO ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -). Gemäß § 467 Abs. 4 StPO steht die Zubilligung einer Auslagenerstattung im Falle einer Verfahrenseinstellung im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106 <119>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -, NStZ-RR 1996, S. 45 f.) stellt die Versagung des Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion dar. Sie widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und ihre Begründung keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung enthält (BVerfGE 82, 106 <119 f.>).
Die angegriffene Entscheidung verlässt diesen Rahmen nicht, weil allein der Tatverdacht in die Erwägungen einbezogen wurde. Eine endgültige Schuldzuschreibung findet - entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - in ihr nicht statt.
Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 - sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 - Nr. 9/1986/107/155 -, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu Art. 6 II MRK). Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die unter anderem das Veranlasserprinzip - verfassungsrechtlich unbedenklich - verwirklicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 - 2 BvR 2588/93 -).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.