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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 387/07
Rechtsgebiete: GG, StVollzG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 387/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 7. Februar 2007 - 1b StVK 572/06 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 6. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 7. Februar 2007 - 1b StVK 572/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Anhaltens eines Briefes.

I.

1. Der in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftierte Beschwerdeführer schrieb im Dezember 2005 einen Brief an einen in der Justizvollzugsanstalt H. Inhaftierten. Darin berichtete er über die Aussagen eines Gefangenen namens A., die dazu geführt hätten, dass ein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart abgesondert worden sei. Die Justizvollzugsanstalt H. hielt, gestützt auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG, den Brief an. Sein Inhalt sei geeignet, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt zu gefährden. Es bestehe die Gefahr, dass der Adressat die darin enthaltenen Informationen für Racheakte nutze.

2. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt gerichteten Verfahrens gemäß § 109 StVollzG.

In ihren Stellungnahmen führte die Justizvollzugsanstalt aus, aufgrund mehrerer Vorfälle in den Justizvollzugsanstalten B. und H. seit 2004 sei anzunehmen, dass der Adressat des angehaltenen Briefes eine führende Rolle unter den russlanddeutschen Gefangenen einnehme. Es sei zu befürchten gewesen, dass er wegen der in dem angehaltenen Brief enthaltenen Informationen Gefangene in anderen Justizvollzugsanstalten über das Netzwerk der russlanddeutschen Gefangenen veranlassen werde, den Gefangenen A. für dessen Aussagen mit Repressalien zu überziehen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG enthalte keine Beschränkung auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, in der sich der Absender oder Empfänger des Schreibens befinde, sondern beziehe sich auf den Vollzug in Haftanstalten in der gesamten Bundesrepublik. Die Sicherheit und Ordnung von Strafhaftanstalten könne angesichts des hohen Organisationsgrades von Spätaussiedlern anderenfalls nicht nachhaltig gewährleistet werden.

3. Mit Beschluss vom 7. Februar 2007 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Hauptsache ab. Zwar sei die Frage, ob gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Schreiben von Strafgefangenen nur dann angehalten werden dürften, wenn die Sicherheit der Anstalt gefährdet würde, in der sich der Absender oder der Empfänger des Schreibens befinde, umstritten. Die Kammer folge jedoch einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach das Strafvollzugsgesetz nach seinem Sinn und Zweck nicht nur den Vollzug in einer Anstalt, sondern den Vollzug in der Gesamtheit aller Anstalten im Geltungsbereich des Gesetzes regle. Die gegenteilige Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz [Ws] 4/81 -, NStZ 1981, S. 239 <239>) überzeuge nicht, weil damit gerade Fälle wie der vorliegende, in denen aufgrund des Inhalts eines Schreibens ein Mitgefangener veranlasst sein könne, über Mittelsmänner Druck oder Repressalien auszuüben, nicht erfasst würden. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 31 StVollzG.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip seien verletzt. Die Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Für seine Rechtsansicht stritten die durch das Gericht in Bezug genommene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sowie die überwiegende Ansicht in der Literatur. Demgegenüber könne sich die Strafvollstreckungskammer lediglich auf eine singuläre abweichende Meinung in der Literatur berufen. Das Gericht habe ihm daher den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer Weise erschwert und in objektiv willkürlicher Weise die Beantwortung einer klärungsbedürftigen schwierigen Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert.

2. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Dem Beschwerdeführer fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Soweit er innerhalb der Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG kein Hauptsacheverfahren angestrengt hat, kann ihm hierfür gemäß § 112 Abs. 2 StVollzG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 668/00, 2 BvR 849/00 -, StV 2002, S. 272; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 112 Rn. 3).

2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.

a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (hier § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 361 <361 f.>).

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>; stRspr).

Nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 -, NJW-RR 2003, S. 130 <131>, jeweils m.w.N.). Diese Auslegung wird dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit gerecht.

Prozesskostenhilfe muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit zu beantworten ist. Ist die Rechtsfrage dagegen ungeklärt und ihre Beantwortung schwierig, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten im Vergleich zum Prozesskostenhilfeverfahren, in dem er anwaltliche Unterstützung für das Hauptsacheverfahren erst zu erlangen sucht, ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Es ist der Sinn der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten in Fällen, in denen es hierauf ankommen kann, diese Möglichkeiten in gleicher Weise wie dem Bemittelten zu eröffnen. Ein Fachgericht, das § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 361 <361 f.>). Von einer solchen Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO zu unterscheiden ist es, wenn ein Fachgericht zwar der genannten überwiegenden Auslegung folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, lässt sich nicht allgemein angeben; es hängt vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weiteren Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzweges zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).

b) Nach diesen Grundsätzen wird der angegriffene Beschluss dem aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht.

Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die von ihm beantwortete Rechtsfrage als schwierig angesehen und dennoch "durchentschieden" oder ob es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Annahme abgelehnt hat, es handle sich nicht um eine schwierige Rechtsfrage. Denn auch im letzteren Fall hätte es mit seiner Entscheidung den Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit deutlich verfehlt.

Die Frage, ob nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG Schreiben von Strafgefangenen nur dann angehalten werden dürfen, wenn die Sicherheit oder Ordnung derjenigen Anstalt gefährdet würde, die über das Anhalten zu entscheiden hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Sie ist auch aus dem Gesetz nicht ohne weiteres zu beantworten.

Denn einerseits deutet der Wortlaut der Bestimmung ("wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde"), darauf hin, dass es unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder Ordnung allein auf eine Gefährdung für diejenige Anstalt ankommt, in der die Entscheidung über das Anhalten des fraglichen Schreibens zu treffen ist. Ausgehend von einer am Wortlaut der Klausel "oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" orientierten Auslegung stellt sich auch die Frage einer Sperrwirkung für den Rückgriff auf andere Eingriffsvoraussetzungen wie die der Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; zum Anhalten von Schreiben unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Vollzugsziels vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 1995 - 2 BvR 1882/92 u.a. - ZfStrVo 1996, S. 111 <112>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 Ws 12/04 -, ZfStrVo 2004, S. 374 f.) oder der möglichen Gefährdung der Eingliederung eines anderen Gefangenen (§ 31 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG; vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 25. Mai 2001 - StVK 370/01 -, StraFo 2002, S. 30 <32>). Andererseits kann die Möglichkeit, dass über briefliche Kommunikation Gewalttätigkeit und Mechanismen des Unterdrucksetzens unter Gefangenen über die Grenzen der jeweiligen Anstalt hinaus aktiviert werden (zu entsprechenden Vernetzungen unter russlanddeutschen Gefangenen vgl. Der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz <Hrsg.>, Russlanddeutsche im Strafvollzug, Anhörung der Strafvollzugskommission des Landtags Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2002, Heft 19 der Schriftenreihe des Landtags Rheinland-Pfalz, S. 16 ff., 25 ff.; Pawlik-Mierzwa/Otto, DVJJ-Journal 2001, S. 124 <128 ff.>), zur Suche nach einer Auslegung drängen, die Gegenmaßnahmen erlaubt. In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. einerseits Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 31 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 31 Rn. 2; andererseits Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Auflage 2005, § 31 Rn. 8; vgl. außerdem Böhm a.a.O. § 4 Rn. 24).

Eine die Rechtsauffassung des Landgerichts stützende Auslegungshilfe ergibt sich auch nicht aus vorhandener Rechtsprechung. Die soweit ersichtlich bislang einzige veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die sich mit der Frage befasst, ob als "Sicherheit oder Ordnung der Anstalt" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG auch die Sicherheit einer anderen Anstalt als derjenigen, die die Bestimmung im konkreten Fall anzuwenden hat, angesehen werden kann, kommt zu einem verneinenden Ergebnis (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 6. März 1981 - Vollz [Ws] 4/81 -, NStZ 1981, S. 239). Bei Durchführung eines Hauptverfahrens mit anschließender Rechtsbeschwerde müsste daher das zuständige Oberlandesgericht, wenn es der Rechtsauffassung des Landgerichts folgen wollte, die Rechtsfrage gemäß § 121 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 GVG dem Bundesgerichtshof vorlegen. Es kann nicht Sache einer Prozesskostenhilfeentscheidung sein, einem Unbemittelten den chancengleichen Zugang zu diesem gesetzlich vorgesehenen Weg der Klärung zu verwehren.

3. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob weitere Grundrechte berührt sind, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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