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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 397/94
Rechtsgebiete: BVerfGG, EStG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
EStG § 3 Nr. 11
EStG § 33
EStG § 42d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 397/94 -

In dem Verfahren

über die Verfassungsbeschwerde

des Vereins S... e.V. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Barkhoff und Kollegen, Husemannplatz 3/4, Bochum -

gegen

a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1993 - VI R 37/93 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 1993 - 14 K 837/91 L -,

c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-Mitte vom 4. Februar 1991 - 306/116/3434 -,

d) den Haftungsbescheid des Finanzamtes Bochum-Mitte vom 6. April 1990 - 116/3434 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer dieser Schule werden vom Land Nordrhein-Westfalen zu 94 v.H. bezuschußt. Der verbleibende Eigenanteil wird vom Beschwerdeführer aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen. Der Beschwerdeführer behandelte neben den staatlich finanzierten Anteilen auch die übrigen Anteile an den Beihilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei.

Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit der Eigenanteile an den Beihilfeleistungen in Höhe von 6 v.H. und nahm den Beschwerdeführer insoweit durch Haftungsbescheid in Anspruch. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof versagten der dagegen gerichteten Klage den Erfolg. In seiner Revisionsentscheidung führte der Bundesfinanzhof mit näherer Begründung aus, daß die Voraussetzungen der Steuerfreiheit im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG nicht gegeben seien, soweit die für die Beihilfe verwendeten Beträge auch nicht mittelbar aus öffentlichen Mitteln, sondern aus privaten Quellen stammten.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn für Lehrkräfte an staatlichen Schulen die gewährten Beihilfen vollständig steuerfrei blieben, während die den Lehrkräften an staatlichen anerkannten Ersatzschulen gewährten Beihilfen zu 6 v.H. besteuert würden. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung zu bringenden Differenzierungsgrund. Bei der Auslegung des Begriffs "öffentliche Mittel" in § 3 Nr. 11 EStG werde in ungerechtfertigter Weise zwischen Lehrern an staatlichen Schulen und jenen an privaten Schulen differenziert, die ansonsten vom Gesetzgeber gewollt und in jeder Hinsicht gleichgestellt worden seien.

III.

Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Finanzen, der Präsident des Bundesfinanzhofs und der Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).

Die im Kern aufgeworfene Frage der Auslegung und Anwendung von Gesetzen (hier: der Begriff "öffentliche Mittel" in § 3 Nr. 11 EStG) ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 96, 68 <99>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen besonderes Gewicht hat oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Eine solche existentielle Betroffenheit eines Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1997, NJW 1998, S. 443).

a) Ein besonderes Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ist weder substantiiert (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) vorgetragen noch erkennbar. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beihilfezahlungen aus öffentlichen Kassen und vergleichbarer Zahlungen aus privaten Kassen ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 83, 395 ff.). Krankheitskosten, die durch Zahlungen aus privaten Kassen ausgeglichen werden sollen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich berücksichtigungsfähig.

b) Für eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers ist nichts erkennbar. Zwar ist er mit dem im Rechtswege bestätigten Haftungsbescheid zur Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages verpflichtet worden. Dieser Bescheid wurde jedoch auf der Grundlage von § 42d EStG im Rahmen der Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer erlassen. Insofern hat der Beschwerdeführer, da den Arbeitnehmer im Ergebnis - außer bei einer Nettolohnvereinbarung - die Lohnsteuerlast trifft (vgl. nur: Drenseck in: Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, Rn. 64 zu § 42d EStG), grundsätzlich einen diesbezüglichen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Mai 1972, BStBl II S. 816; Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 9. Dezember 1976, NJW 1977, S. 862; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Lfg. 160, September 1989, Rn. 121 zu § 42d EStG m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rückgriffsanspruch beschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. dazu: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., Rn. 122 ff. zu § 42d EStG m.w.N.), bestehen nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, der auch insofern substantiierungspflichtig wäre, nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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