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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 418/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, InsO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4 | |
InsO § 305 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 418/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau M...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Enge, Beuditzstraße 1, 06667 Weißenfels -
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 22. Dezember 1999 - 59 IK 61/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.
Das Amtsgericht hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1999 als auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 1. März 2000 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Den vom Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von Parteivorbringen entwickelten Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 145 <148> stRspr) ist damit Genüge getan.
Im Ergebnis stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin damit als bloße Einwendung gegen die Anwendung des § 305 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 InsO durch das Amtsgericht dar. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aber ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht dazu berufen ist, die rechtskräftige Entscheidung eines Fachgerichts einer allgemeinen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGE 1, 418 <420>; 2, 336 <339>; 3, 213 <219>; 5, 13 <15>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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