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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 424/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
ZPO § 114 | |
GG Art. 3 Abs. 3 | |
GG Art. 103 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 424/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2003 - 3 Ws 131/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 13. Januar 2003 - 7 StVK 499/02 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Prognose die Einbindung des Beschwerdeführers in die Gruppe der Russlanddeutschen als prognostisch ungünstigen Faktor angesprochen. Dies beruht auf tatsächlichen Erfahrungen (vgl. Dolde, ZfStrVo 2002, S. 146 ff.) und enthält keine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG.
Der Schutzbereich des Doppelbestrafungsverbots gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ist nicht berührt, da die Verfahrensgegenstände des Strafurteils und der Beschlussentscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung verschieden sind. Art und Umstände der abgeurteilten Taten können daher bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden.
Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>) liegt nicht vor. Da kein medizinisch-psychiatrischer Befund erkennbar ist, bedurfte es nicht der Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Eine ungewöhnliche Sonderkonstellation, die das Sachverständigengutachten eines Kriminologen hätte erfordern können, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine ins Einzelne gehende inhaltliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Die angegriffenen Entscheidungen sind nachvollziehbar begründet und lassen keine Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers erkennen. Für Willkür ist nichts ersichtlich.
2. Der Sache nach begehrt der Beschwerdeführer, der im Verfassungsbeschwerde-Verfahren den Ausspruch der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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