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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 430/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 104 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 430/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2003 - 2 Ws 65/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2002 - 7 StVK 265/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 und § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2003 - 2 Ws 65/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes (§ 68f StGB).

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde nach vollständiger Verbüßung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe am 1. Februar 2001 aus der Haft entlassen. Ihm wurde ein Entlassungsschein mitgegeben, der unter anderem die Eintragung enthielt: "Auflagen: - / -".

2. Der Beschwerdeführer bezog zunächst eine Wohnung in der L... in L..., die im Entlassungsschein als "Entlassungsanschrift" verzeichnet war. Am 1. April 2001 zog der Beschwerdeführer nach Z... in die H... um. Er meldete sich bei der dort zuständigen Behörde am 17. April 2001 an. Die für L... zuständige Meldebehörde führte ihn als "seit 31.03.2001 abgemeldet nach: unbekannt".

3. Die Staatsanwaltschaft bemerkte im März 2001, dass die nach § 68f StGB zu treffenden Entscheidungen bislang versäumt worden waren. Sie leitete das Vollstreckungsheft der Strafvollstreckungskammer zu, die es an die Justizvollzugsanstalt weitergab, in der der Beschwerdeführer zuletzt eingesessen hatte. Die Anstalt gab eine Stellungnahme vom 4. April 2001 ab, mit der sie ein Entfallen der Führungsaufsicht nicht befürwortete. Sie berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer sei seit Juni 1999 Freigänger gewesen. Er habe in großem Umfange Ausgänge und Urlaub erhalten. Die Urlaube habe er hauptsächlich bei einem befreundeten Ehepaar in B... verbracht. Vor der Entlassung habe er die Wohnung in L... angemietet. Eine Arbeitsstelle habe er nicht. Er stehe wegen eventuell bestehender Ansprüche mit Mitgliedern seiner Familie in Thüringen in Verbindung.

4. Eine von der Strafvollstreckungskammer an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung zur mündlichen Anhörung zur Führungsaufsicht erreichte den Beschwerdeführer nicht. Der Postbedienstete hinterließ in der L... in L... eine schriftliche Benachrichtigung über die sodann vorgenommene Zustellung durch Niederlegung. Eine weitere Ladung zu einem neuen Anhörungstermin wurde ebenso zugestellt. Die Post teilte der Strafvollstreckungskammer auf deren Anfrage mit, der Beschwerdeführer habe die niedergelegte erste Ladung nicht abgeholt. Die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung sei von einer sich als Vermieterin ausgebenden Frau mit der Bemerkung zurückgebracht worden, der Beschwerdeführer sei verzogen. Die Strafvollstreckungskammer richtete eine Aufenthaltsanfrage an das Einwohnermeldeamt, das mitteilte, der Beschwerdeführer sei "seit 31. März 2001 abgemeldet nach: unbekannt". Die Staatsanwaltschaft schrieb den Beschwerdeführer auf Veranlassung des Gerichts zur Aufenthaltsermittlung aus, und sie wies die Polizei in L... an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Polizei befragte die vormalige Vermieterin des Beschwerdeführers und berichtete, diese habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr seine neue Anschrift nicht nennen wollen.

5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. April 2002 entschied die Strafvollstreckungskammer, die Führungsaufsicht entfalle nicht. Sie setzte die Dauer der Führungsaufsicht fest, unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht eines Bewährungshelfers und erteilte ihm verschiedene Weisungen. Zugleich ordnete sie die öffentliche Zustellung des Beschlusses an. Sie führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe nicht mündlich angehört werden können, weil er beim Einwohnermeldeamt nach unbekannt abgemeldet sei, Aufenthaltsermittlungen erfolglos geblieben seien und auch die Ausschreibung nichts ergeben habe. Damit seien alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar der mündlichen Anhörung entzogen. Die öffentliche Zustellung habe angeordnet werden müssen, da eine Zustellung nicht möglich sei.

Die öffentliche Zustellung wurde durch Aushang an der Gerichtstafel vorgenommen.

6. Als der Beschwerdeführer im November 2002 in einer anderen Sache eine Strafanzeige erstattete, wurde die Polizei auf die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung aufmerksam und teilte der Staatsanwaltschaft die Anschrift des Beschwerdeführers in Z... mit. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde dem Beschwerdeführer durch das für seinen Wohnort zuständige Amtsgericht verlesen und ausgehändigt. Dabei wurde er über die Führungsaufsicht belehrt (§§ 453a, 268a Abs. 3 StPO).

7. Der Beschwerdeführer legte sogleich nach der Verlesung des Beschlusses zu Protokoll des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein, die er schriftlich begründete. Er führte aus, er habe sich einer Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht entzogen. Er sei über seinen Aufenthaltsort niemandem Rechenschaft schuldig gewesen, da nach dem ausgehändigten Entlassungsschein keinerlei Auflagen bestanden hätten. Der angefochtene Beschluss habe ohne mündliche Anhörung nicht rechtmäßig ergehen können. Der Beschwerdeführer wandte sich außerdem gegen die Führungsaufsicht.

8. Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2003. Die Beschwerde sei wegen Verfristung unzulässig. Für den Lauf der Beschwerdefrist sei die öffentliche Zustellung, nicht die tatsächliche Bekanntgabe durch das Amtsgericht maßgeblich. Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seien zweifelsfrei gegeben gewesen. Die Strafvollstreckungskammer sei den strengen Anforderungen gerecht geworden, die an die Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung zu stellen seien. Es habe alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mittel der Aufenthaltsermittlung ergebnislos ausgeschöpft.

9. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG sowohl durch das Verfahren als auch durch den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen. Es schränke seine Freiheits- und Persönlichkeitsrechte ein, dass die Führungsaufsicht nicht entfallen sei. In dem Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt habe, sei es ihm verwehrt worden, auf die Entscheidungsfindung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Die Aufenthaltsermittlung sei nicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht worden. Er habe sich nicht zur Verfügung des Vollstreckungsgerichts halten müssen, sondern habe seinen Aufenthalt nach Belieben wählen dürfen, ohne darüber Rechenschaft zu schulden. Die Inanspruchnahme dieses Freiheitsrechts sei ihm durch das Verwehren einer mündlichen Anhörung und durch die öffentliche Zustellung des ergangenen Beschlusses zu Unrecht angelastet worden.

II.

1. Dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 94 Abs. 2 BVerfGG). Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat das über den Beschwerdeführer geführte Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Landau - VRs 40/94 - beigezogen.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Grundrecht gewährt einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Eine verfassungsrechtliche Gewährleistung der Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung besteht nicht (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 41, 23 <26>; 49, 329 <341, 342>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>), auch nicht, soweit Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte abzuhelfen ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 <1927>). Wenn aber das Prozessrecht eine weitere Instanz eröffnet, dann gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem durch das einfache Recht gesetzten Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>), indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 41, 23 <26>; 41, 323 <326 f.>; 44, 302 <305 f.>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Eine solche ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs ist es, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>).

b) Diese Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss verkannt. Es stellt in mehrfacher Hinsicht eine ungerechtfertigte, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz dar, dass das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis für unzulässig gehalten und deshalb nicht zur Sache entschieden hat.

aa) Das Oberlandesgericht hat sich vorschnell über auf der Hand liegende Bedenken hinweggesetzt, die gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Beschlusses des Landgerichts sprechen.

Das Oberlandesgericht führt zwar zutreffend aus, dass eine öffentliche Zustellung nur als letztes Mittel zulässig ist, wenn alle zumutbaren Versuche gescheitert sind, den unbekannten Aufenthaltsort des Adressaten zu ermitteln, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist; unterlässt das Gericht solche Nachforschungen, ist die öffentliche Zustellung unwirksam (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 40 Rn. 4 m.w.N.). Die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Gang des Verfahrens weise aus, dass die Strafvollstreckungskammer diesen hohen Anforderungen in ausreichendem Maße gerecht geworden sei, findet im Vollstreckungsheft keine Grundlage. Vielmehr sind mehrere Anhaltspunkte für die Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ungenutzt geblieben, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Ermittlungen zum Erfolg geführt hätten. Aus dem Bericht der Justizvollzugsanstalt war der Strafvollstreckungskammer bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub wiederholt bei einem befreundeten Ehepaar in B... verbracht habe und dass er mit seiner Familie in Thüringen in Verbindung stehe, um dort Ansprüche geltend zu machen. Danach erscheint es unzureichend, wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei allein um Aufenthaltsermittlung ersuchte, ohne diese Ermittlungsansätze mitzuteilen oder ihnen selbst nachzugehen. Mit der Entgegennahme des polizeilichen Berichts, die vormalige Vermieterin des Beschwerdeführers kenne dessen neue Anschrift nicht, waren die zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Vielmehr hätten Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, auf deren Kenntnis deren Bericht beruhte, nach dem Namen des Ehepaars in B... und nach dem Ort in Thüringen befragt werden können, an dem die Familie des Beschwerdeführers ansässig war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den Bediensteten wenigstens eine dieser Angaben hätte erlangt werden können, so dass durch Nachfrage bei dem Ehepaar oder bei mit dem Beschwerdeführer namensgleichen Einwohnern des betreffenden thüringischen Ortes der Aufenthalt des Beschwerdeführers hätte ermittelt werden können.

bb) Selbst auf dem vom Oberlandesgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, die öffentliche Zustellung sei wegen des ergebnislosen Ausschöpfens aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zulässig gewesen, muss es als ein grober Mangel der zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde führenden Erwägungen erscheinen, dass in Bezug auf die Beschwerdefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erwogen worden ist. Zu solchen Erwägungen hätte sich das Oberlandesgericht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO veranlasst sehen müssen, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vorgetragen hatte, er habe sich nach seinem Umzug bei der Meldebehörde angemeldet und sich nicht veranlasst gesehen, den Vollstreckungsbehörden eine besondere Mitteilung zukommen zu lassen, da sein Entlassungsschein keinerlei Auflagen enthalte. Selbst wenn das Oberlandesgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers hätte verlangen wollen, so hätte es gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine zu hohen Anforderungen stellen dürfen, sondern dem Vorbringen den konkludent gestellten Antrag entnehmen müssen, er wolle keine Nachteile dadurch erleiden, dass der Strafvollstreckungskammer sein Aufenthalt unbekannt geblieben sei, ohne dass er zu dessen Verschleierung beigetragen habe.

2. Die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG führt zur Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht wird erneut zu entscheiden haben, ob dem Beschwerdeführer der Zugang zur Beschwerdeinstanz auch ohne die verfassungsrechtlich zu beanstandenden, unsachgemäßen Erwägungen verwehrt werden kann. Ob das Verfahren der Strafvollstreckungskammer und der von ihr getroffene Beschluss den Anforderungen des einfachen Rechts und des Verfassungsrechts genügen, hat zunächst das Oberlandesgericht zu prüfen, wenn es die Begründetheit der sofortigen Beschwerde beurteilt. Da damit noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer zur Verfügung steht, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig (vgl. BVerfGE 104, 220 <237>) und wird daher nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer erst annehmen, wenn das fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des dem Beschwerdeführer zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes abgeschlossen ist, denn die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 104, 220 <236>; stRspr).

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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