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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 440/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2 | |
GG Art. 6 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 6 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 440/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen A...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker und Koll., Pillenreuther Straße 14, Nürnberg -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2000 - 24 ZS 00.10 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 1999 - RO 2 S 99.2397 -,
c) den Bescheid des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 19. Oktober 1999 - 25-111262-ah -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. April 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener und seit 1978 in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger, ist seit 1983 mit einer seit Ende 1999 eingebürgerten, vormals türkischen Staatsangehörigen verheiratet; 1984 wurde die gemeinsame Tochter, eine türkische Staatsangehörige, geboren. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im Februar 1999 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetaminen) in sieben Fällen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die ausländerrechtliche Verfügung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Er rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung und die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen stellt keine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gegen die drohende Aufenthaltsbeendigung dar. Eine Verletzung des Art. 6 GG ist ebenfalls nicht erkennbar.
1. Dass die Ausländerbehörde und Gerichte im vorliegenden Fall einen atypischen, ein Absehen von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1 Satz 2 AuslG) rechtfertigenden Ausnahmefall verneint haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG haben sie sich ausführlich und die zahlreichen Einwendungen des Beschwerdeführers dezidiert würdigend mit den besonderen Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmittelstraftaten - dem wiederholten und über einen längeren Zeitraum betriebenen Handel mit Rauschgift in insgesamt nicht unbeachtlicher Menge - auseinander gesetzt und die wirtschaftliche, familiäre und persönliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie berücksichtigt. Die Ausländerbehörde und die Fachgerichte haben dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Fall gleichwohl nicht für derart atypisch erachten, dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen ist. Es ist nicht konkret dargelegt worden, inwieweit die dabei angestellten generalpräventiven Erwägungen für sich genommen oder mit Blick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG einer verfassungsrechtlich erheblichen Beanstandung unterliegen sollen. Demgegenüber verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung und Auswirkung des den Schutz des Ausländers zurückdrängenden § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, misst dem von ihm selbstverantwortlich über einen längeren Zeitraum begangenen Drogenhandel eine andere Wertigkeit bei und wendet sich damit sowie im Übrigen lediglich gegen die Würdigung der fachbehördlichen bzw. -gerichtlichen Entscheidungen.
2. Einen Verstoß der sofort vollziehbaren Ausweisung gegen Art. 6 GG oder den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan. Die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer mit einer deutschen Staatsangehörigen geführten Ehe kann nicht grundsätzlich den ausländischen Elternteil vor einer Ausweisung bewahren, auch wenn beide Aspekte zum Schutz davor beitragen (BVerfGE 51, 386 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, <NVwZ 2000, S. 59 f.>). Die angegriffenen Entscheidungen haben die familiären, persönlichen und auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der besonderen familiären Situation auch durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 51, 386 <398 f.>). Besondere Umstände der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers, die darüber hinaus einen Sofortvollzug der Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgetragen worden.
Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (etwa EGMR vom 26. September 1997, InfAuslR 97, S. 430). Diese haben die Feststellung der Unverhältnismäßkeit von Abschiebemaßnahmen entscheidend damit begründet, dass abgesehen von der Staatsangehörigkeit keinerlei andere Beziehungen des Ausländers mehr zu seinem Heimatland bestanden haben. Daran fehlt es vorliegend, wie es das Verwaltungsgericht mit Blick auf die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auch zu seinem Heimatland zutreffend dargestellt hat.
Die Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann zudem nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 74, 102 <128>, stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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