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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 449/02
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 449/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Münster vom 26. Februar 2002 - 2 Qs 4/02 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7. November 2001 - 5 Gs 505/01 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 8. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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