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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 455/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, AsylVfG, VwGO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
AsylVfG § 81
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 455/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2001 - 8 A 495/01.A -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Januar 2001 - 5 K 4074/99.A -,

c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2000 - 5 K 4074/99.A -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2000 und dessen Urteil vom 5. Januar 2001 ist unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 70, 180 <187>) entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen Berufungszulassungsantrag auf einen - nunmehr auch mit dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde erstmals geltend gemachten - nicht völlig aussichtslosen Zulassungsgrund zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, S. 6 <7 f.>). In der Rechtsprechung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, AuAS 1996, S. 261 <263>) wird vertreten, dass eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Rechtsgebiets (Art. 16a GG) und im Hinblick auf die erheblich über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr vereinbar ist. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO stützen können und müssen. Dass eine entsprechende Rüge auch gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls nicht aussichtslos gewesen wäre, zeigt dessen Hinweis, die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht sei als "besonders krass" fehlerhaft einzustufen, eine Gehörsrüge jedoch weder erhoben worden noch der anwaltlich formulierten Antragsschrift mittels Auslegung zu entnehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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