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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 459/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 459/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 - 15 A 358/06.A -,

b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2006 - 15 A 77/06.A -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2005 - 8 K 5987/03.A -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 erhobene Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) war nicht geeignet, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, da sie offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1998 - 2 BvR 1278/98 -, JURIS, sowie Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 -). Der Beschwerdeführer hat der Sache nach keine Anhörungsrüge erhoben. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er sich vielmehr lediglich im Gewand der Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts gewandt. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2005 - 2 BvR 1904/05 -; vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 - VI S 3/05 -, JURIS; BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B -, JURIS; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, S. 2171 <2172>).

Dass es dem Beschwerdeführer allein um eine solche materiellrechtliche Überprüfung ging, zeigt auch der Umstand, dass die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verfassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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