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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 472/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, BORA, SächsJG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BORA § 20
SächsJG § 10
StPO § 138 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 472/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2004 - 2 Ss 348/03 -,

b) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. April 2003 - 6 Ns 720 Js 40660/01 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 3. September 2002 - 6 Cs 720 Js 40660/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit ihn die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt haben könnten. Dass das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung die Grenzen überschritten habe, die den Fachgerichten durch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG bei der Auslegung des einfachen Rechts gesetzt werden (vgl. hierzu BVerfGE 71, 108 <115>; 92, 1 <12>), oder die Entscheidung auf willkürlichen Erwägungen beruhe, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die eine Pflicht zum Tragen einer Robe regelnden Vorschriften des § 20 BORA und § 10 SächsJG nennen ausdrücklich nur den "Rechtsanwalt", so dass der Beschwerdeführer als Assessor nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht zum Tragen einer Robe berechtigt war. Dass es von Verfassungs wegen geboten gewesen wäre, auch dem mit Genehmigung des Gerichts nach § 138 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung in Untervollmacht eines Rechtsanwalts auftretenden Assessor eine Berechtigung zum Tragen einer Robe zuzusprechen, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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