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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 483/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, EStG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 483/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1999 - X B 52/99 -,

b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 1998 - XII 542/96 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten.

Soweit das Finanzgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn abgeschlossene Stipendienvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Wenn auch die Gefahr des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 13, 290 <317>), ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass durch den Fremdvergleich bei Vermögenszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das Vorliegen von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) abgegrenzt werden soll (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 -, BStBl II 1996, S. 34). Nur wenn der zwischen nahen Angehörigen geschlossene Vertrag nach Inhalt und Durchführung dem auch zwischen Fremden Üblichen oder zumindest Denkbaren (vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1981 - I R 34/80 -, BStBl II 1982, S. 119 <121>; vom 5. Juni 1986 - IV R 53/82 -, BStBl II 1986, S. 798 <799 ff.>) entspricht, ist sichergestellt, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen Bereich und nicht - z.B. als Unterhaltsleistung - dem Bereich privater Lebensführung zuzurechnen sind. Deshalb liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor, wenn das Finanzgericht im Einzelfall prüft, ob ein Vertragsverhältnis, wie zwischen Fremden üblich, getroffen wurde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1991 - 2 BvR 47/90 -, HFR 1992, S. 426). Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Soweit das Gericht bei seiner Prüfung des Stipendienvertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser einem Fremdvergleich nicht standhält, und damit in der persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn seinen Grund hat, ist dies dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Denn die Auslegung und Anwendung von Gesetzesvorschriften durch ein Gericht kann vom Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung einfacher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, denn das Kriterium des Fremdvergleichs stellt nicht auf eine bestimmte (Mindest-) Betriebsgröße ab, sondern soll allein sicherstellen, dass eine steuerliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen nur erfolgt, wenn eine betriebliche Veranlassung hierfür vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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