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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 496/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 92
GG Art. 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 496/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Februar 2001 - 4 S 1448/00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2000 - 17 K 4775/99 -,

c) den Beschluss des Landeskirchenausschusses der Evangelischen Landeskirche Württemberg vom 5. Oktober 1994 - LKA/B - 12/1994 -,

d) die Entscheidung des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 1. Juni 1994 - B 105/6a.1 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt

am 27. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.

1. Der Beschwerdeführer wurde zum 1. Mai 1982 unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg zum Pfarrer der Christuskirchengemeinde in Böblingen-Diezenhalde bestellt.

a) Wegen mehrfacher Unstimmigkeiten mit dem Beschwerdeführer stellte der Kirchengemeinderat in einem Beschluss vom 21. April 1994 fest, dass eine Vertrauensbasis zu diesem nicht mehr gegeben sei und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Einen gleich lautenden Beschluss fasste das Besetzungsgremium am 3. Mai 1994 und beantragte, den Beschwerdeführer in den Wartestand zu versetzen. Der Dekan gab eine den Antrag befürwortende Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1994 versetzte das Kollegium des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche in Württemberg auf der Grundlage einer Anhörung des Beschwerdeführers, des Besetzungsgremiums der Christuskirchengemeinde und des Votums eines Visitators den Beschwerdeführer in den Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch den Beschwerdeführer persönliche Angriffe gegen Mitglieder des Kirchengemeinderats erfolgt seien, die er auch gegenüber Mitarbeitern geäußert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Arbeitsstil und Arbeitsweise so verhalten, als ob es keinen Kirchengemeinderat gebe. Notwendige Informationen seien nicht erteilt worden, stattdessen habe ein Freund-Feind-Denken vorgeherrscht. Der Beschwerdeführer habe zwar die Darstellungen des Besetzungsgremiums bestritten. Dies sei jedoch nur in pauschaler Form geschehen. Kein Mitglied des Besetzungsgremiums habe den Darstellungen der anderen Mitglieder widersprochen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Willkür oder den Einfluss sachfremder Gründe zu erkennen, von denen sich das Besetzungsgremium hätte leiten lassen. Da der Beschwerdeführer eine Versetzung abgelehnt habe und ihm auch gegenwärtig die innere Offenheit und Gelassenheit fehle, komme nur die Versetzung in den Wartestand in Betracht.

Die gegen die Entscheidung des Oberkirchenrats eingelegte Beschwerde wies der Landeskirchenausschuss mit Beschluss vom 5. Oktober 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten gehört und drei Zeugen vernommen wurden, zurück. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschlüsse des Kirchengemeinderats und des Besetzungsgremiums auf nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen beruhten. Die Sitzungsprotokolle des Kirchengemeinderats ergäben das Vorliegen von ernsthaften Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer seit mindestens April 1993, die das notwendige Zusammenwirken unmöglich machten. Wer dies zu verantworten oder verschuldet habe, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Auseinandersetzungen in die Gemeinde hineingewirkt hätten. Von Letzterem sei aber auch im Hinblick auf die Berichterstattung in den öffentlichen Medien auszugehen.

b) Gegen die kirchlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer am 11. November 1994 Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 (Az.: 2 BvR 2307/94) nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschöpft habe.

c) Daraufhin erhob der Beschwerdeführer im Oktober 1999 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der er die Feststellung begehrte, dass der Bescheid des Oberkirchenrats in der Gestalt des Beschlusses des Landeskirchenausschusses rechtswidrig sei (Klageantrag lfd. Nr. 1) sowie, dass die Evangelische Landeskirche in Württemberg ihm den Vermögensschaden, der ihm durch die unrechtmäßige Versetzung in den Wartestand entstanden sei, ersetzen müsse (Klageantrag lfd. Nr. 2).

Das Verfahren bezüglich des Klageantrages lfd. Nr. 2 wurde abgetrennt und diesbezüglich im Einverständis der Verfahrensbeteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Urteil vom 10. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht den Klageantrag lfd. Nr. 1 als unzulässig ab, da insoweit der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12. Februar 2001 abgelehnt.

Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 wurde der Wartestand des Beschwerdeführers beendet und ihm durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg eine andere Pfarrstelle zugewiesen.

2. Mit der am 19. März 2001 erneut erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruches (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG), seiner Menschenwürde (Art. 1 GG) und des Kernbestandes seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch fordere eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Er trete zwar in ein Spannungsverhältnis zu der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgesellschaften garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Dieses Spannungsverhältnis sei durch eine Güterabwägung aufzulösen.

Die Abweisung der Klage als unzulässig werde dem nicht gerecht. Sie stehe auch im Gegensatz zur überwiegenden Literaturansicht und insbesondere auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der innerkirchliche Rechtsweg dem staatlichen Gerichtsschutz nicht entfernt vergleichbar sei. Der Landeskirchenausschuss spreche nicht Recht im Sinne eines Gerichts, sondern übe bei der Kontrolle der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsakte lediglich die Dienstaufsicht über den Oberkirchenrat aus. Vor allem fehle eine organisatorische und personelle Trennung von der kirchlichen Exekutive. Von den kirchlichen Entscheidungen könne deshalb auch keine Bindungswirkung ausgehen.

Die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus deshalb in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Versetzung in den Wartestand wegen Unhaltbarkeit in der Gemeinde vorgenommen worden sei. Seine Verantwortlichkeit oder gar Schuld sei dabei jedoch nicht geklärt worden. Die von ihm benannten Entlastungszeugen seien nicht gehört worden. Ohne Berücksichtigung sei schließlich geblieben, ob die Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Kirchengemeinderat auch in die Kirchengemeinde hineingewirkt hätten. Damit aber sei er zum bloßen Objekt des Handelns der Kirchenleitung geworden. Dies wiege umso schwerer, als damit eine 20%-ige Gehaltskürzung, der Verlust der Pfarrwohnung ohne entsprechenden Nachteilsausgleich sowie die Unmöglichkeit einhergehe, sich ohne Genehmigung des Oberkirchenrats um eine neue Stelle zu bemühen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage in seinem Sinne zu beantworten wäre. Deshalb kommt der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Der Beschwerdeführer hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 11. Februar 2000 - V ZR 291/99 -, NJW 2000, S. 1555 und vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306) daran festzuhalten sei, dass in Statusrechtsstreitigkeiten Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verschlossen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 <387 f.>; 42, 312 <334 f.>). Der Beschwerdeführer folgt erkennbar der Ansicht des Bundesgerichtshofs, derzufolge das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche) Ju-stizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme; danach können die staatlichen Gerichte eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Die Wirksamkeitskontrolle ist nach dieser Auffassung darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall könnte indes nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Nach dem dem Bundesverfassungsgericht unterbreiteten Streitstoff kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis auf einer Verkennung des Justizgewährungsanspruchs beruhen. Der vorliegende Fall erfordert deshalb keine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage, und auch die Annahmevoraussetzung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung in den Wartestand dem kirchlichen Amtsrecht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV zuzurechnen ist und damit der autonomen Entscheidung der im Ausgangsverfahren beklagten Kirche unterfällt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 2003, a.a.O.). Dass diese Maßnahme anhand des vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstabs unwirksam, insbesondere unter Verstoß gegen das allgemeine Wilkürverbot ergangen sein könnte, lässt sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen noch bestehen dafür sonstige Hinweise.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, "zum bloßen Objekt des Handelns der Kirchenleitung" gemacht und "entwürdigend", in mit seinem weltlich-rechtlichen Status als beamtete Pfarrer unvereinbarer Weise behandelt worden zu sein, substantiiert diese Behauptung aber nicht dergestalt, dass ein Eingreifen staatlicher Gerichte nach dem von ihm für richtig erachteten rechtlichen Ausgangspunkt gerechtfertigt wäre. Die Verfassungsbeschwerde macht Mängel in der Sachverhaltsaufklärung und der Bewertung seitens der zuständigen kirchlichen Stellen in Bezug auf eindeutig innerkirchliche Angelegenheiten geltend und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Forderung, an die Stelle des von der Beklagten des Ausgangsverfahrens für maßgeblich erachteten objektiven Zerrüttungsprinzips ein Schuldprinzip zu setzen, setzt sich aber mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen und dem diesbezüglichen Amtsverständnis der evangelischen Kirche in Württemberg nicht auseinander. Ohne eine solche Auseinandersetzung fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag der von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie eines Kernbestandes der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Rechte.

III.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Abweichende Meinung

der Richterin Lübbe-Wolff

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2004

- 2 BvR 496/01 -

Gegen die angegriffenen kirchlichen Entscheidungen hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1994 Verfassungsbeschwerde erhoben in der Annahme, die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu den Fachgerichten sei angesichts einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 78, 155 <160>, m.w.N. stRspr). Diese Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen; nach Auffassung der Kammer war sie unzulässig, weil es nach dem Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung erforderlich sei, bestimmte Argumente zunächst den Fachgerichten vorzutragen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758; dazu Kirchberg, NVwZ 1999, S. 734 <735>). Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin den Rechtsweg durchlaufen und erneut Verfassungsbeschwerde erhoben hat, wird nun auch seine zweite Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen - auf der Grundlage einer hypothetischen Rechtmäßigkeitsprüfung, die, wäre sie angebracht und richtig, das Gericht schon bei seiner ersten Nichtannahmeentscheidung davon hätte abhalten müssen, ihn auf eine absehbar sinnlose Schleife durch den Rechtsweg zu verweisen.

Nach meiner Überzeugung hätte dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung nicht verweigert werden dürfen. Die Begründung, mit der der Senat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, ist nicht tragfähig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen ihn in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, weil sie ihm gegen kirchliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien ergangen seien, Rechtsschutz mit der Begründung versagt haben, in innerkirchlichen Angelegenheiten, zu denen das Dienstrecht der Geistlichen zähle, sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet. Er beruft sich dabei unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000, nach dem das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften nicht zu einem prinzipiellen Ausschluss staatlichen Rechtsschutzes in bestimmten Bereichen führt, sondern bei der Gewährung solchen Rechtsschutzes in Abwägung mit dem Grundsatz der Bindung der Religionsgesellschaften an die allgemeinen Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu berücksichtigen ist; Entscheidungen in inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft haben die staatlichen Gerichte danach jedenfalls insoweit zu respektieren, als sie nicht willkürlich sind oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstoßen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1555 <1556 f.>).

Der Senat nimmt nun an, die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme sei auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht zu einem gegenüber der a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer führen könne. Der Senat hat demnach seine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde von der Prüfung abhängig gemacht, zu welchem Ergebnis es führen würde, wenn die Fachgerichte, statt die Justiziabilität der angegriffenen kirchlichen Entscheidungen prinzipiell zu verneinen, deren Rechtmäßigkeit nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überprüften.

Eine solche hypothetische Rechtmäßigkeitsprüfung verbietet sich im vorliegenden Fall schon deshalb, weil sie die Antwort auf die verfassungsrechtliche Sachfrage vorwegnimmt, über die der Senat bei Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden gehabt hätte.

Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob das Grundgesetz es staatlichen Gerichten prinzipiell verbietet, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Entscheidungen in Statusangelegenheiten der Geistlichen zu überprüfen, oder ob im Gegenteil die Grundrechte der Betroffenen es den staatlichen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung prinzipiell abzulehnen. Angesichts eines deutlichen Meinungswandels in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur zur Justiziabilität innerkirchlicher Angelegenheiten (vgl. BGH, a.a.O. sowie BGHZ 154, S. 306 <308 ff.>; BVerwG DVBl 2002, S. 986 <987>; Kirchberg, a.a.O., S. 734; v. Campenhausen, ZevKR 2000, S. 622 ff.; Kästner, NVwZ 2000, S. 889 ff.; Nolte, NJW 2000, S. 1844 ff.; Korioth, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 140 und Art. 137 WRV, Rn. 57; Magen, in: Mitarbeiterkommentar, Art. 140, Rn. 80 f.; ders., NVwZ 2002, S. 897 ff.; Ehlers, in: Sachs, GG, Art. 140, Art. 137, Rn. 15, 15a; Weber, NJW 2003, S. 2067 ff. <2069>; offenlassend Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998, - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349) kommt dieser Frage, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Auffassung bereits im ersteren Sinne beantwortet hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>; zur Erforderlichkeit verfassungsgerichtlicher Klärung auch Kirchberg, a.a.O., S. 734; v. Campenhausen, a.a.O., S. 625; Weber, a.a.O., S. 2070). Der Senat hätte die Verfassungsbeschwerde daher zur Entscheidung annehmen und die aufgeworfene Frage im Rahmen einer Sachentscheidung beantworten müssen.

Stattdessen hat er sich im Rahmen der vorgelagerten Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ohne irgendeine Prüfung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Sachfrage auf eine hypothetische Überprüfung der angegriffenen kirchlichen Entscheidungen nach den - für eine andere Fallkonstellation - vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben eingelassen und damit die Frage, ob staatliche Gerichte zu einer solchen Überprüfung überhaupt berechtigt sind, durch Inanspruchnahme dieser Berechtigung bejaht.

Diese implizite Beantwortung der aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage am falschen Ort verliert ihre Problematik nicht dadurch, dass die vorgenommene hypothetische Prüfung den Senat im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung möglicher Verstößen gegen das Willkürverbot oder sonstige fundamentale Rechtsgrundsätze geführt hat. Wo auch immer die Grenzen liegen, die das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einer Überprüfung kirchlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte setzt: die Lage dieser Grenzen kann nicht fallweise vom Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung, sondern die Möglichkeit und Reichweite der gerichtlichen Überprüfung muss von der Lage dieser Grenzen abhängen. Es wäre Sache des Senats gewesen, darüber nach Annahme der Verfassungsbeschwerde eine wohlerwogene Entscheidung zu treffen.

Ende der Entscheidung

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