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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 508/01
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 508/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001 - 5 Qs 7/2001 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 19. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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