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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 508/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, PartG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 3
PartG § 18
PartG § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 508/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen Artikel 1 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268)

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Staat politischen Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben eine unmittelbare finanzielle Unterstützung gewährt, hingegen kommunale Wählervereinigungen von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen werden.

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1979 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Weinheim, dessen Zweck nach seiner Satzung darauf beschränkt ist, "durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken".

2. Der Gesetzgeber fasste mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 die Bestimmungen über die staatliche Teilfinanzierung der politischen Parteien in § 18 PartG neu (BGBl I S. 142). § 18 Abs. 1 PartG, der das Finanzierungsmodell und den Verteilungsmaßstab regelt, erhielt folgenden Wortlaut:

"§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden."

3. Gegen diese Regelung, soweit sie ausschließlich den politischen Parteien eine Teilfinanzierung der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit gewährt, die kommunalen Wählervereinigungen hiervon dagegen ausschließt, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 29. September 1998 nahm der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hatte (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).

4. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 hat der Gesetzgeber das Parteiengesetz erneut geändert (BGBl I S. 2268). Hiervon betroffen ist nach Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes auch der die Parteienfinanzierung regelnde § 18 PartG, dessen Absatz 1 in seinem Wortlaut jedoch im Wesentlichen unverändert blieb. Dessen Satz l lautet nunmehr: "Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit."

5. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. April 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben und sinngemäß beantragt festzustellen, Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 sei insoweit verfassungswidrig, als dort geregelt ist, dass ausschließlich die "Parteien" und diese nur für ihre Teilnahme an Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit erhalten, während Kommunalwahlen ausgespart und die kommunalen Wählergemeinschaften von der Teilfinanzierung durch den Staat ausgeschlossen sind. Diese Regelung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG und verstoße gegen die aus Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der Chancengleichheit für politische Parteien und andere politische Vereinigungen im kommunalen Bereich.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245 <248>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung enthielt, erhoben worden ist, wie es § 93 Abs. 3 BVerfGG gebietet. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Norm des § 18 PartG in der durch Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes geltenden Fassung vom 1. Juli 2002 entfaltet keine für ihn neue Beschwer im Bereich der Parteienfinanzierung.

1. Nach Antrag und Inhalt der Verfassungsbeschwerdebegründung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in § 18 Abs. 1 PartG nicht vorgesehene Beteiligung kommunaler Wählervereinigungen an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. Er legt dar, warum diese Rechtslage ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletze und zugleich gegen die Grundsätze der Chancengleichheit politischer Parteien und anderer politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich verstoße. Ihrem Wortlaut - und erst recht ihrem Regelungsgehalt - nach ist die damit angegriffene Regelung des § 18 Abs. 1 PartG bei der zurückliegenden Gesetzesänderung im Jahre 2002 jedoch nahezu unverändert geblieben. Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus, die Ersetzung der Worte "Der Staat gewährt den Parteien Mittel" durch den neutraleren Ausdruck "Die Parteien erhalten Mittel" bringe deutlicher als bisher die Staatsfreiheit der Parteien auch im Rahmen der Parteienfinanzierung zum Ausdruck (BTDrucks. 14/8778, S. 14).

2. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 18 Abs. 1 PartG - bei der zum Teil inhaltlichen Neufassung des § 18 PartG in seinen übrigen Absätzen - nahezu unverändert in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat, setzt die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht erneut in Lauf (vgl. BVerfGE 80, 137 <149> m.w.N.; stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Änderungen des Parteiengesetzes für den Beschwerdeführer zu einer neuen Beschwer aus § 18 Abs. 1 PartG führen und damit die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG neu in Gang setzen könnten (vgl. BVerfGE 12, 10 <24>; 45, 104 <119>; 78, 350 <356>), sind nicht ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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