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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 527/99
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 527/99 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 1999 - 5 W 34/99 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 1999 - 14 T 88/99 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 13. Januar 1999 - 1625-0-15 XIV 6 B -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Jan Sürig
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 17. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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